Umgang mit Unfallflucht

Kann jedem noch so geübten Autofahrer mal passieren, sollte aber nicht. Eine kleine Unachtsamkeit beim Ausparken oder ein Auffahrunfall an einer roten Ampel. Einen Unfall hat wohl fast jeder Autofahrer schon einmal gehabt. Doch wer sich nach einem Unfall nicht rechtmäßig verhält, dem droht neben Freiheits- oder Geldstrafe, Punkten und Fahrverbot auch ein Führerscheinentzug. Unfallflucht ist also alles andere als ein Kavaliersdelikt.

Was auch Vielfahrer unterschätzen: Selbst das Hinterlassen einer Visitenkarte hinter der Windschutzscheibe nach einem Parkrempler erfüllt den Tatbestand des § 142 StGB, der Unfallflucht. Automobile Dienstreisende sollten darauf achten, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Hilfreich können in dem Zusammenhang Unterweisungen von Mobilitätsmanagern und/oder Fuhrparkverantwortlichen sein.  

Verhaltensanforderungen von Gesetzes wegen. Ist man an einem Unfall beteiligt, darf man sich nicht von der Unfallstelle entfernen, ohne dass eine Feststellung der Person, seines Fahrzeuges und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang vorgenommen werden konnte.

Sofern kein weiterer Unfallbeteiligter vor Ort ist, ist man verpflichtet eine angemessene Zeit am Unfallort warten, um eine Feststellung zu ermöglichen. Wie lange eine angemessene Wartezeit ist, hängt vom Einzelfall ab. So wird man beispielsweise an einer belebten Straße tagsüber länger warten müssen als nachts an der Landstraße. Wenn man trotz angemessener Wartezeit nicht den anderen Unfallbeteiligten antrifft, ist man verpflichtet, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden, um nachträglich die Feststellung der Angaben zu ermöglichen.

Tätige Reue. Daneben gibt es die sog. „tätige Reue-Vorschrift“ des § 142 Abs. 4 StGB. Danach kann von Strafe abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Klassisches Beispiel ist hierfür der „Parkrempler“ an einem stehenden Fahrzeug.

Weitere Konsequenzen. Hat man sich tatsächlich unerlaubt vom Unfallort entfernt und auch nicht unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglicht, droht neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch Ärger mit der Versicherung. Zwar zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst den Schaden des anderen Unfallbeteiligten, aber nimmt in der Regel den Unfallflüchtigen in Regress. Den eigenen Schaden muss der Unfallflüchtige ebenfalls selbst tragen, denn meist zahlt dann auch die Kasko-Versicherung nicht mehr.

Der Zeuge, der alles beobachtet hat. Sofern man sich – aus welchen Gründen auch immer – unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, sollte man damit rechnen, dass die Polizei den Unfallflüchtigen trotzdem findet. Auch an Hand von kleinsten Unfallspuren lassen sich die Unfallfahrzeuge heutzutage ausfindig machen. Auch muss man damit rechnen, dass Zeugen den Unfall beobachtet haben, die man selbst nicht wahrgenommen hat. Die Sache auszusitzen und zu hoffen, dass man nicht gefunden wird, ist also keinesfalls zielführend.

Schweigerecht. Für einen Unfallflüchtigen ist es empfehlenswert, einen auf Verkehrs- oder Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schweigen. Angaben zur Person und zum Fahrzeug müssen allerdings gemacht werden. Der beauftragte Rechtsanwalt wird zunächst Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte anfordern und dann mit dem Unfallflüchtigen die passende Verteidigungsstrategie besprechen. Quelle: www.anwalt.de – RA Sandra Baumann / DMM