Im vorliegenden Sachverhalt setzte sich der Beschuldigte auf die Bahnsteigkante einer Stadtbahnhaltestelle, sodass seine Beine in das Gleisbett ragten. Der Stadtbahnführer musste daraufhin eine Gefahrenbremsung durchführen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Niemand der Fahrgäste wurde verletzt, da der Stadtbahnfahrer die Fahrgäste rechtzeitig warnen konnte. Das Landgericht stützte sich auf den gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr gem. § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nach welchem der Beschuldigte die Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses gefährdete und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdete.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen jedoch weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht tragfähig begründet. In objektiver Hinsicht muss die Tathandlung zu einer kritischen Situation, einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ geführt haben, bei dem es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird. Vorliegend nahm der Stadtbahnführer das Hindernis bereits aus einiger Entfernung wahr, sodass die Fahrgäste gewarnt werden konnten. In subjektiver Hinsicht erschließt sich zudem kein Vorsatz des Beschuldigten, eine konkrete Gefahr herbeizuführen. Quelle: RA Steffen Dietrich, www.anwalt.de / DMM