Unangemessener Geschäftswagen

In Deutschland werden Luxusautos von den Finanzämtern vergleichsweise unkritisch gesehen. Manchmal aber schauen die Prüfer genauer hin. Beispiel ist ein selbstständiger Arzt, der einen Ferrari für 15.000 Euro Sonderzahlung und 2.000 Euro Monatsrate geleast hatte. Beides jeweils plus Mehrwertsteuer. Der Doc wollte sein 400 PS-Gefährt steuerlich geltend machen, holte sich aber eine Abfuhr.

Luxussportwagen aus dem Hause Ferrari gehören nicht zu den gängigen Geschäftswagen. Foto: Martin Katler - Unsplash

Der Arzt fuhr nur relativ wenig, und das auch niemals zu seinen Kunden, sondern nur ein paar Mal im Jahr zu Kongressen und Gerichtsterminen. Er kam auf Kilometersätze zwischen 9 und 51 Euro je Kilometer. Der Bundesfinanzhof ließ nur Kosten „auf der Basis aufwendiger Modelle gängiger Marken der Oberklasse wie BMW und Mercedes“ in Höhe von zwei Euro je Kilometer zum Abzug zu. 

Der Arzt kam nur auf 20 betriebliche Fahrten in drei Jahren und machte die bereits genannten viel zu hohen Kosten pro Kilometer geltend. Die Antwort des BFH: Wer einen teuren Sportwagen in geringem Umfang auch für seine betriebliche Tätigkeit nutzt, bleibt auf dem Großteil seiner Kosten sitzen. Die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) sahen darin einen unangemessenen Fahrzeugaufwand (Urt. v. 29.04.2014, Az. VIII R 20/12). 

Der Arzt hatte seine 20 Betriebsfahrten, die er mit seinem Ferrari unternahm, in einem Fahrtenbuch festgehalten und pro Kilometer mehr als 14 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt wollte jedoch nur 1 Euro pro Kilometer ansetzen, das Finanzgericht (FG) immerhin 2 Euro. Doch auch das war dem Mann zu wenig, weshalb es ihn zum BFH trieb. 

Unangemessene Aufwendungen dürfen Gewinn nicht mindern. Beim Bundesfinanzhof sah man es aber ähnlich wie die erste Instanz. Bei den 20 Fahrten handele es sich zwar um betrieblich veranlasste Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Aufwendungen unangemessen seien. Der Steuerpflichtige dürfe also die damit verbundenen Aufwendungen grundsätzlich geltend machen, wenn auch nicht in der gewünschten bzw. tatsächlichen Höhe. 

Wie hoch die geltend gemachten Aufwendungen sein dürfen, bemesse sich im Fall des Klägers nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Danach dürfen solche Betriebsausgaben, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen sind, den Gewinn nicht mindern. Die Richter des FG hätten dementsprechend zurecht geprüft, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer diese Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls ebenso auf sich genommen hätte, wie der klagende Tierarzt.

Bei der Prüfung dieser Frage habe die Vorinstanz keine Würdigungsfehler angestellt, urteilte der BFH. Für die unternommenen Fahrten - darunter Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen und Gerichtsterminen - sei nicht erkennbar, wieso ein Luxussportwagen habe genutzt werden müssen. Ein wirtschaftlicher Hintergedanke habe offenbar nicht dahinter gestanden. Die Fahrten seien daher im Ergebnis unangemessen, so dass das Finanzamt die geltend gemachten Beträge in Höhe von mehr als 14 Euro pro Kilometer nicht berücksichtigen müsse. Es dürfe stattdessen für jeden Kilometer pauschal 2 Euro ansetzen. Dies entspreche der durchschnittlichen Fahrtkostenberechnung für Automarken der Oberklasse. BFH, Urt. v. 29.04.2014, Az. VIII R 20/12 / DMM
 

 

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