Unfall während einer Dienstfahrt – Wer haftet?

Unfälle während einer Dienstfahrt kommen immer wieder vor. Schnell stellt sich dann die Frage, wer den Schaden zu tragen hat – der Fahrer oder der Arbeitgeber? Zu unterscheiden ist hierbei, ob der Unfall mit einem Firmenwagen oder mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers passiert ist.

Unfall mit Firmenwagen. Hat der Firmenwagen eine Vollkaskoversicherung, bleibt als Schaden die Selbstbeteiligung und ein etwaiger Höherstufungsschaden. Letzterer bezeichnet die Erhöhung der Versicherungsprämie aufgrund der Inanspruchnahme der Versicherung. Ohne Vollkasko kann der Schaden den Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen. In jedem Fall sollte der Arbeitnehmer deshalb prüfen, inwieweit er sich auf die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung berufen kann: Die Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung finden Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblich veranlassten Tätigkeit eine Sache des Arbeitgebers beschädigt oder zerstört. Betrieblich veranlasst sind alle Tätigkeiten, die durch den Arbeitnehmer im Interesse des Betriebs erbracht werden.

Dienstreise. Auf den Dienstwagen bezogen bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer für Unfallschäden auf Dienstreisen privilegiert und bei Privatfahrten voll haftet. Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betätigungsfeld des Arbeitgebers handelt, also diese zur Erledigung der arbeitsvertraglichen Aufgaben wahrnimmt. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber die jeweilige Fahrt gesondert angeordnet haben muss. Erfolgte die Fahrt für private Zwecke, haftet der Arbeitnehmer ganz.

Haftungsprivilegierung. Die Gerichte haben eine gestufte Haftung des Arbeitnehmers entwickelt: Bei leichter Fahrlässigkeit trifft den Arbeitnehmer keine Haftung. Eine leichte Fahrlässigkeit ist bei kleinen Unaufmerksamkeiten im Straßenverkehr gegeben. Zum Beispiel durch das unvorsichtige Öffnen der Fahrertür.

Haftung ab mittlerer Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung tritt eine Haftung des Arbeitnehmers erst bei normaler bzw. mittlerer Fahrlässigkeit ein. Mittlere Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Das heißt, dem Arbeitnehmer ist vorzuwerfen, dass er den Unfall hätte verhindern oder vermeiden können, wenn er die gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Wann der Arbeitnehmer sich mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen hat, hängt vom Einzelfall ab.

Diese kann beispielsweise bei leichten Verkehrsverstößen wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, wenn diese für den Unfall zumindest mitursächlich war. Üblicherweise muss der Arbeitnehmer in den Fällen der mittleren Fahrlässigkeit die Hälfte des Schadens selbst bezahlen. Bei der Ermittlung der Quote werden Kriterien wie Gefahrgeneigtheit und Schadenshöhe sowie der Verdienst des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen. Zudem spielt es eine Rolle, ob es für den Arbeitgeber zumutbar war, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Ist das der Fall, haftet der Arbeitnehmer lediglich in Höhe der fiktiven Kosten der Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung.

Vollständige Haftung ab grober Fahrlässigkeit. Muss sich der Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, haftet er in der Regel vollständig für den Schaden. Ausnahmen sind möglich, wenn der Schaden und der Verdienst des Arbeitnehmers in keinem Verhältnis stehen. In diesen Fall muss der Arbeitnehmer nur zu einer bestimmten Quote den Schaden ersetzen. Die Höhe ist nach der Rechtsprechung auf das Jahresnettoentgelt des Arbeitnehmers beschränkt, wobei die Tendenz zu der Höhe von drei Bruttomonatsgehältern vorliegt. Der Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er in ungewöhnlich hohem Maß die erforderliche Sorgfalt verletzt. Dabei muss er das außer Acht gelassen haben, was jedem anderen in der jeweiligen Situation eingeleuchtet hätte. Im Straßenverkehr zählen hierzu schwere Verstöße, wie zum Beispiel das Überfahren einer Ampel, die schon seit mehreren Sekunden auf Rot geschaltet hat, oder Fahren in betrunkenem Zustand.

Gröbste Fahrlässigkeit und Vorsatz. Handelt der Arbeitnehmer mit gröbster Fahrlässigkeit und gar mit Vorsatz, haftet er für den Schaden vollständig und ohne Einschränkung. Die Annahme gröbster Fahrlässigkeit ist jedoch die Ausnahme und hängt vom konkreten Einzelfall ab. Vorsätzlich handelt, wer mit Absicht das Auto beschädigt, also zum Beispiel im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug bewusst rammt.

Dienstfahrt mit Privatwagen. Erledigt der Arbeitnehmer mit seinem Privatfahrzeug seine Dienstfahrten, kann er unter folgenden Voraussetzungen von seinem Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer den Unfall mit oder ohne Verschulden verursacht hat. Ist dem Arbeitnehmer kein Verschulden vorzuwerfen, hat der Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer den Privatwagen mit Billigung des Arbeitnehmers benutzt hat. Es muss sich um eine Dienstfahrt gehandelt haben und der Arbeitnehmer hat für die Benutzung seines Privatfahrzeuges neben der Kilometerpauschale keine gesonderte Vergütung erhalten. So haftet der Arbeitgeber nicht, wenn die Vergütung für eine Vollkaskoversicherung gereicht hätte, die den Schaden abgedeckt hätte.

Hat der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft mitverursacht, da er zum Beispiel fahrlässig gehandelt hat, gelten die oben beschriebenen Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Das heißt, je nach Anteil, den der Arbeitnehmer selbst haftet, ist der Arbeitgeber entsprechend von der Haftung befreit. Quelle: RA Matthias Böhling, Kanzlei Böhling, www.anwalt.de / DMM