Ungewollte Küsse auf der Dienstreise: Fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 01.04.2021 (Az.: 8 Sa 798/20) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der auf einer Dienstreise eine Arbeitskollegin gegen deren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Ein solches Verhalten sei an sich dazu geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Eklatanter Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten berechtigt zur fristloser Kündigung. Grundsätzlich benötigt derjenige – egal ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber – der ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen möchte, gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen „wichtigen Grund“. Ein solcher liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Vorherige Abmahnung war hier nicht erforderlich: rote Linie überschritten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in diesem Fall  entschieden, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen durfte, der eine Kollegin zunächst versucht hatte zu küssen und dann tatsächlich auch geküsst hat, obwohl diese deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie dies nicht möchte. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht sogar eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers für nicht erforderlich gehalten, da für den betroffenen Arbeitnehmer deutlich erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegen eine rote Linie überschritten hatte, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin unzumutbar gemacht hatte.

Verpflichtung zum Schutz vor sexueller Belästigung. Es sei die Verpflichtung der Arbeitgeberin gewesen, ihre weiblichen Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Der Arbeitnehmer, der gegen die fristlose Kündigung geklagt und verloren hat, habe seine Pflicht verletzt, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Quelle: www.anwalt.de, RA Sabine Jobelius LL.M. / DMM