Urlaub in Risikogebiet - kein Lohn mehr?

Die anhaltende Corona-Krise und die Ferien-/Urlaubszeit erschweren es, das richtige Reiseziel zu finden. Und das auch aus arbeitsrechtlicher Sicht. Denn es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer sich nach Rückkehr aus seinem Urlaub für 14 Tage in Quarantäne begeben muss, ob dann ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht und ob der Arbeitgeber überhaupt darüber informiert werden muss, in welchem Reiseland sich der Arbeitnehmer aufgehalten hat.

Angestellte müssen ihrem Arbeitgeber mitteilen in welchem Land sie ihren Urlaub verbracht habe. In der aktuellen Situation ist es dem Arbeitgeber erlaubt den Arbeitnehmer zu fragen, in welchem Land dieser Urlaub gemacht hat. Denn aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den anderen Kollegen muss der Arbeitgeber dies wissen, um entsprechende Maßnahmen treffen zu können.

Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub in einem offiziellem Risikogebiet verbracht, das sind derzeit über 90 % aller Länder weltweit, Ausnahme EU-Nationen, besteht die Verpflichtung nach Einreise in Deutschland sich für 14 Tage in Quarantäne zu begeben. Hat der Arbeitnehmer hingegen Urlaub in einem Land gemacht für das lediglich eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und das nicht zugleich zu einem offiziellem Risikogebiet erklärt wurde, so muss sich der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr nicht in Quarantäne begeben. Demnach muss der Arbeitgeber einen solchen Arbeitnehmer auch nach seiner Rückkehr ganz normal beschäftigen.

Zu den Ländern, die zu einem offiziellem Risikogebiet gehören, zählen aktuell z.B. die Türkei oder fast die gesamten USA. Halb Südamerika, Russland, Teile Chinas etc.. Die Auflistung sämtlicher Länder sind auf der Homepage des RKI zu finden:  www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html


Hat man Anspruch auf Lohnzahlung, wenn man sich nach der Urlaubsrückkehr in Quarantäne befindet?

Unproblematisch ist der Fall, wenn die Arbeit eines Arbeitnehmers auch aus dem „Home Office“ heraus erledigt werden kann. In diesem Fall kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Arbeitnehmer für die Zeit seiner Quarantäne seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringt.

Deutlich schwieriger ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht aus dem „Home Office“ heraus erledigen kann.

  • In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, da er aufgrund behördlicher Verpflichtung sich in Quarantäne begeben muss und nicht am Arbeitsplatz erscheinen darf. In der Folge erlischt dann auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohnes (§ 275, § 326 BGB).
  • Sofern § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nicht ausgeschlossen ist, könnte ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnzahlung wegen „vorübergehender Verhinderung“ bestehen. Jedoch setzt dieser voraus, dass der Arbeitnehmer „ohne sein Verschulden“ in die vorübergehende Verhinderung seiner Arbeitsleistung geraten ist. Fährt der Arbeitnehmer in den Urlaub in ein Land, das zum Zeitpunkt seines Reiseantritts als offizielles Risikogebiet (s.o.) deklariert ist, dürfte er seine Arbeitsverhinderung schuldhaft herbeigeführt haben. Der Arbeitgeber kann dann einen Anspruch auf Lohnzahlung nach § 616 BGB verweigern.
  • Schließlich bleibt allein ein Anspruch auf Lohnersatzleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Staat. Denn schließlich muss sich der Arbeitnehmer nach seiner Urlaubsrückkehr infolge behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben. Jedoch ist davon auszugehen, dass auch von staatlicher Seite der Anspruch auf Lohnersatzleistung nach § 56 InfSchG verweigert wird, wenn der Arbeitnehmer sich in Kenntnis der Tatsache, dass sein Reiseziel zu einem offiziellem Risikogebiet gehört, dorthin für seinen Urlaub begibt.

Insgesamt sollten sich daher Arbeitnehmer vor Buchung oder Antritt ihres Urlaubszieles auf der Seite des RKI informieren, ob ihr Reiseziel zu einem offiziellem Risikogebiet gehört. Ist dies der Fall, müssen sie mit den o.g. Konsequenzen rechnen, d.h. sich in Quarantäne begeben und erhalten für diese Zeit keinen Lohn. Quelle: www.anwalt.de / www.arbeitsrechtonline24.de (RA Dominic Hauenstein, Fachanwalt für Arbeitsrecht) / DMM