Verantwortung liegt bei anmietender Airline

Passagiere können von einer Fluggesellschaft auch dann Entschädigung verlangen, wenn diese Maschine und Besatzung von einer anderen Airline im Rahmen einer sogenannten Wet-Lease-Vereinbarung angemietet hat. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden und damit das Urteil des BGH aus dem vergangenen September bestätigt.

Im konkreten Fall hatten vier betroffene Passagiere die Fluggesellschaft Thomson Airways auf Ausgleichszahlung gemäß der EU-Verordnung 261/2004 verklagt. Thomson Airways hatte im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung Crew und Flugzeug an die Fluggesellschaft TUIfly vermietet. Die Airline weigerte sich, nach einer Verspätung von mehr als drei Stunden Entschädigungen nach der Fluggastrechte-Verordnung 261 zu zahlen. Begründung: Sie sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung.

„Wir begrüßen die Entscheidung und halten sie für die folgerichtige. Verantwortung trägt der, der verantwortlich auftritt. Denn wenn, als Beispiel, mein frisch gekaufter Fernseher defekt ist, wende ich mich auch an den Händler und nicht an den Hersteller. Kunden warten länger auf ihre Entschädigung, wenn sich Fluggesellschaften gegenseitig den schwarzen Peter zuschieben und die Verantwortung von sich weisen“, so Stefanie Winiarz vom Fluggasthelfer EUclaim. Quelle: EUclaim / DMM