Für inländische Geschäftsreisen bleiben die bisherigen Sätze von 14 bzw. 28 Euro unverändert bestehen. Für internationale Reisen wurden rund 40 Länder neu bewertet. Die Anpassungen der Pauschbeträge orientieren sich an den aktuellen Lebenshaltungskosten und den Preisentwicklungen in den jeweiligen Ländern.
Höhere Sätze ergeben sich insbesondere dort, wo die Kosten für Unterkunft und Verpflegung deutlich gestiegen sind oder sich die lokale Währung gegenüber dem Euro positiv entwickelt hat. Reduzierungen ergeben sich hingegen in Ländern, in denen die Preisbasis zurückgegangen ist oder die bisherigen Pauschbeträge im Vergleich zum tatsächlichen Preisniveau als zu hoch eingestuft wurden.
Eine vollständige Liste der Pauschbeträge ab 2026 befindet sich im offiziellen BMF-Schreiben:
„Aufgrund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich
und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2026 bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1. Januar 2025 - BStBl I 2024 S. 1549). Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:
• Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
• Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
• Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Siehe dazu auch Rz. 52 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020 (BStBl I S. 1228).Seite 2 von 3 Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.
Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen - jeweils mit Frühstück - wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € (Rückreisetag von Straßburg: 36 €, Anreisetag nach Kopenhagen 50 €) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 € (20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag - 75 €) auf 35 € zu kürzen. Die festgesetzten Beträge für die Philippinen gelten auch für Mikronesien, die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und
Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).
Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).Seite 3 von 3
Von DMM ausgewählte Länder und ihre Pauschbeiträge in € differenziert nach:
1. Bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Std/Kalendertag
2. Für An- und Abreisetag sowie bei Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Std. je Kalendertag
3. Pauschbetrag für Übernachtungskosten
Belgien: 59 / 40 /141
Brasilien (Sao Paulo) 46 / 31 / 151
China (Hongkong): 83 / 56 / 209
China (Shanghai) 48 / 32 / 141
Dänemark: 75 / 50 / 183
Finnland: 54 / 36 / 171
Frankreich (Paris): 58 / 39 / 159
Indien (Neu Delhi): 46 / 31 / 211
Indien (Mumbai): 53 / 36 / 218
Irland: 64 / 43 / 164
Israel: 59 / 40 / 268
Italien (Mailand): 42 / 28 / 191
Japan (Tokyo): 50 / 33 / 285
Kanada (Toronto): 54 / 36 / 391
Kanada (Vancouver): 63 / 42 / 304
Kasachstan: 33 / 22 / 108
Katar: 81 / 54 / 128
Lettland: 46 / 31 / 119
Liechtenstein: 57 / 38 /234
Luxemburg: 63 / 42 / 139
Mexiko: 40 /27 / 337
Neuseeland: 58 / 39 / 148
Norwegen: 75 / 50 / 139
Österreich: 50 / 33 / 117
Polen (Breslau): 34 / 23 / 124
Polen (Warschau): 40 / 27 / 143
Portugal: 32 / 21 / 111
Rumänien: 38 / 25 / 103
Russland (Moskau): 30 / 20 / 235
Russland (Sr. Petersburg): 28 / 19 / 133
Saudi Arabien (Riad): 56 / 37 / 186
Schweden: 66 / 44 / 140
Schweiz (Genf): 70 /47 / 197
Schweiz (im Übrigen): 70 /47 / 195
Singapur: 71 / 48 / 277
Slowakei: 33 / 22 / 121
Spanien (Barcelona): 34 / 23 / 144
Spanien (Madrid): 42 / 28 / 131
Südafrika (Johannesburg): 36 / 24 / 129
Südkorea: 29 / 38 / 130
Taiwan: 51 / 34 / 174
Tschechische Republik: 32 / 21 / 77
Türkei (Ankara): 32 / 21 / 110
Türkei (Istanbul): 24 / 16 / 107
Ungarn: 32 / 21 / 85
VAE (Dubai, Abu Dhabi & Co.): 81 / 54 / 169
USA ( Atlanta): 77 / 52 /182
USA (Boston): 63 / 42 / 333
USA (Chicago): 65 / 44 / 233
USA (Los Angeles): 64 / 43 / 262
USA (New York): 66 / 44 / 308
USA (Washington D.C.): 66 / 44 / 203
Vereinigtes Königreich (London): 66 / 44 / 163
Vietnam: 36 / 24 / 111.
Das Schreiben des BMF gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11
Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schreibens zur steuerlichen
Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Quelle: Bundesfinanzministerium / DMM



