Versuchter Uhrenschmuggel ging in die Hose

Zu einer saftigen Geldstafe wurde ein niederländischer Reisender verdonnert, der Zöllnern am Münchner Flughafen ins Netz ging.

Der 21-Jährige war auf dem Weg von Indonesien nach Amsterdam. Bei einer Kontrolle am Münchner Flughafen wurden die Zöllner fündig, denn der junge Mann führte zwölf nachgemachte Armbanduhren diverser namhafter Hersteller mit sich. Auf die Frage, was er damit vorhabe, machte er widersprüchliche Angaben. Letztendlich gab er aber zu, die gefälschten Uhren in seinem Geschäft verkaufen zu wollen. Daraufhin wurde Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Markengesetz gestellt. Die Zöllner stellten die Uhren zunächst sicher, anschließend wurden sie vernichtet. 

"Grundsätzlich ist es im Reiseverkehr nicht verboten, Fälschungen aus dem Urlaub mitzunehmen - solange es für den Eigengebrauch ist. Doch haben die Kollegen den Verdacht, dass es sich um Fälschungen handelt, die verkauft werden sollen, hört der Spaß auf, und es kann für den Reisenden sehr teuer werden", so Marie Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts München. Dass sich ein Verstoß gegen das Markengesetz tatsächlich nicht lohnt, wurde durch das vom Amtsgericht Erding gesprochene Urteil bestätigt: Gegen den Niederländer wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 130 Euro verhängt, insgesamt also 19.500 Euro.

Info: Im Reiseverkehr ist das Mitbringen von Markenfälschungen zum eigenen Bedarf erlaubt: Bei Waren im persönlichen Gepäck des Reisenden, ohne kommerziellen Charakter, schreitet die Zollbehörde nicht ein. Ergeben sich jedoch im Hinblick auf Art und Menge der nachgeahmten oder gefälschten Ware oder aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte für ein gewerbliches Handeln, greift diese Ausnahme nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die für die Einfuhrabgabenbefreiung geltenden Mengen- und Wertgrenzen eingehalten wurden. Ab einem Warenwert von insgesamt 300 Euro (bei Flug- und Seereisen 430 Euro, für Jugendliche unter 15 Jahren 175 Euro) sind die mitgebrachten Waren beim Zoll anzumelden und zu versteuern. Entscheidend ist der tatsächlich gezahlte Preis im Urlaubsland.

Doch das Risiko bleibt: Schutzrechtsverletzende Waren, die oft zu einem verführerisch niedrigen Preis angeboten werden, entpuppen sich schnell als minderwertige, gesundheitsschädigende und gefährliche Waren. Quelle: Zoll / DMM