Von Komfort kann keine Rede sein

Auch so etwas kann es geben: Vor einem sitzt im Flugzeug eine schwergewichtige Person, die die Sitzlehne mehr als technisch vorgesehen zurückdrückt. Ist das an sich schon auf eine Fehlkonstruktion des Sitzherstellers zurückzuführen, so kann der betroffene Hintermann oder die Hinterfrau dennoch Schadenersatz von einer Fluggesellschaft verlangen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine mangelhafte Beförderung gemäß Luftbeförderungsvertrag, weil die Sitzplatzgestaltung unzureichend war. Mit einem solchen Fall hatte sich das Amtsgericht Frankfurt/M. vor ziemlich genau einem Jahr zu befassen. Da hatte ein vergleichsweise groß gewachsener Flugpassagier geklagt, weil sein übergewichtiger Vordermann während eines Langstreckenflugs die Rücksitzlehne um bis zu 10 cm weiter zurückgedrückt hatte, als es der Sitz an sich zulassen sollte. Folge: Eine erheblich eingeschränkte Kniefreiheit des Klägers, der wegen der beengten Platzverhältnisse dann auch nicht schlafen konnte.

Der Richter attestierte der Fluggesellschaft, dass deren Fluggäste/Kunden nicht verpflichtet sind, „jegliche Leistung von problematischer Qualität“ klaglos hinzunehmen. Der Airline bescheinigte der Vorsitzende, dass sie ihren Kunden in der Kabine ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit garantieren muss. Das gilt umso mehr auf Langstreckenflügen, die für den Passagier beschwerde- und schmerzfrei sein müssen. Im zur Entscheidung anstehenden Fall war die Beförderungsleistung unannehmlich, ja sogar mangelhaft.

In der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt, wenn eine Rückenlehne mehr als es technisch eigentlich möglich sein dürfte, zurückgedrückt werden kann, weil die Airline derart materialschwache Sitze in ihre Flugzeuge einbauen lässt. Der Richterstpruch: Für die betroffene Flugstrecke wurde die Airline verdonnert, dem Kläger 50 % des Flugpreises zurück zu erstatten. AG Frankfurt/M., Urteil v. 18.3.15, Az.: 31 C 4210/14 [17] Quelle: AG Frankfurt/M. / DMM