Wann gilt eine E-Mail als zugegangen?

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um den Abschluss eines Vergleichs ging. Von Bedeutung war dabei die Frage, ob und wann eine versendete E-Mail dem Empfänger zugegangen ist.

Der BGH stellte fest, dass für den Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Abrufbarkeit auf dem Mailserver des Empfängers innerhalb der üblichen Geschäftszeiten entscheidend ist. Ob und wann der Empfänger hingegen die elektronische Nachricht tatsächlich gelesen habe, spiele keine Rolle.

Der BGH führt aus: "Jedenfalls für den (...) Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.“

Damit beantwortet der BGH zumindest einen Teil der streitigen Frage zum Zugang von E-Mails. Allerdings lässt der BGH die Frage offen, wann eine E-Mail außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (z.B. an Sonn- und Feiertagen) zugeht. Eine diesbezügliche Entscheidung bleibt also abzuwarten.

Was sollten Sie beachten? Die Entscheidung ist von hoher Relevanz für Sie. Sie sollten ab sofort regelmäßig Ihre eingehenden E-Mails überprüfen. Dabei sollten Sie auch den Spam-Ordner oder andere Postfächer nicht unbeachtet lassen. Treffen Sie auch Vorkehrungen, dass E-Mail Postfächer von abwesenden Mitarbeitenden (Urlaub oder Krankheit) auch überprüft werden können. Besonders kritisch ist es im Hinblick auf E-Mails, die Schadsoftware enthalten und etwa durch Virenscanner aussortiert werden. Auch diese E-Mails gehen Ihnen im Sinne der BGH-Entscheidung zu. So gab es bereits vor einiger Zeit beim Landgericht Hannover eine entsprechende Entscheidung. Dadurch, dass der Zugang ab sofort zu bejahen ist, sobald die E-Mail auf Ihrem Mailserver abrufbar ist, beginnen ab diesem Zeitpunkt auch schon mögliche Fristen zu laufen. Quelle: BGH, Urteil vom 06.10.2022, Az.: VII ZR 895/21 / RA Henning Koch, www.anwalt.de / DMM