Was ist mit Urlaub bei Kurzarbeit?

Seit Beginn der Corona-Krise sind etliche Mio. der jährlich über 600 Mio. Dienstreisen in Deutschland ausgefallen. In dieser Zeit landeten nicht weniger sonst reisende MitarbeiterInnen in Kurzarbeit. Müssen sie deswegen auf Urlaub verzichten?

Geht der Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit weiterhin jeden Tag arbeiten, darf am Urlaub nicht gerüttelt werden. Der/die Arbeitnehmer/in behält seinen/ihren vollen Urlaubsanspruch. Etwas anderes gilt, wenn Beschäftigte an weniger Wochentagen arbeiten oder falls es sich um eine auf null reduzierte Kurzarbeit handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der Urlaub in diesen Fällen reduziert werden, und zwar im Verhältnis zur Arbeitszeit bzw. zu den Arbeitstagen, während derer man in der Kurzarbeit noch zur Arbeit geht.

ArbeitnehmerInnen, deren Kurzarbeit auf null reduziert ist, müssen demzufolge gegebenenfalls auf den kompletten Resturlaub verzichten. Beispielsweise: Befindet sich jemand für sechs Monate in Kurzarbeit „null“, reduzieren sich seine/ihre 30 Urlaubstage im Jahr auf 15 Tage. Hat er/sie sich diese 15 Urlaubstage bereits vor der Kurzarbeit genommen, fällt dein Resturlaub unter Umständen ganz weg.

Allerdings: Hierüber muss es eine Vereinbarung geben zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber, entweder individualvertraglich im Arbeitsvertrag, oder laut Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Fehlt eine solche Vereinbarung, behält der/die Arbeitnehmer/in trotz Kurzarbeit seinen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch. Quelle: www.anwalt.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck / DMM