Was tun, wenn Versicherung nach Autodiebstahl nicht zahlt?

Nach einem Kfz-Diebstahl kommt es nicht selten vor, dass Versicherer die Zahlung verweigern. Zur Begründung wird oftmals lapidar vorgebracht, dass ein „Diebstahl nicht hinreichend nachgewiesen“ sei. Gerne kommt dabei seitens des Versicherers auch die Formulierung zum Einsatz, dass der Versicherungsnehmer „auf den Rechtsweg verwiesen“ werde. Unausgesprochen beinhaltet dies den Vorwurf, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl vorgetäuscht habe und deshalb keine Versicherungsleistung erfolgt, es sei denn, der Versicherungsnehmer setzt seinen Anspruch gerichtlich durch.

Aus der Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. GDV ergibt sich, dass im Jahr 2020 insgesamt 20.329 kaskoversicherte Fahrzeuge gestohlen wurden. Neben Krafträdern, Lkw und anderen Fahrzeugen waren darunter 10.697 Pkw. Obwohl im Vergleich zu früheren Jahren die Diebstahlsfälle rückläufig waren, handelt es sich immer noch um beträchtliche Fallzahlen, welche zu hohen Kosten für die Versicherung führen. Versichert ist Diebstahl in der Kfz-Teilkaskoversicherung oder Kfz-Vollkaskoversicherung.

Das Problem bei derartigen Versicherungsfällen besteht darin, dass ein Diebstahl naturgemäß in den meisten Fällen heimlich erfolgt und keine Zeugen oder andere Beweismittel vorhanden sind, um die tatsächliche Entwendung eines Fahrzeugs nachweisen zu können. Leider machen viele Versicherer es sich in dieser Situation allzu einfach und lehnen jegliche Versicherungsleistung ab. Die anwaltliche Praxis zeigt, dass die Leistungsverweigerung der Versicherer in sehr vielen Fällen gerichtlich nicht haltbar ist. Andererseits muss auch eingeräumt werden, dass in der Vergangenheit nicht wenige Schadensmeldungen sich im Nachhinein als vom Versicherungsnehmer vorgetäuscht erwiesen haben. Dabei handelt es sich um strafbaren Versicherungsbetrug. Allerdings ist es aus anwaltlicher Sicht nicht hinnehmbar, wenn einem redlichen Versicherungsnehmer ohne konkrete Anhaltspunkte betrügerische Absichten unterstellt werden.

Aufgrund der tatsächlichen Beweisschwierigkeiten, hat die Rechtsprechung gefestigte Regeln zur Verteilung der Beweislast zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entwickelt. Nach der gesetzlichen Grundregel müsste der Versicherungsnehmer die Entwendung des Fahrzeugs beweisen. Wie bereits erwähnt ist dies in den meisten Fällen nicht möglich, da keine Zeugen für den Diebstahl vorhanden sind und lediglich festzustellen ist, dass das Fahrzeug plötzlich verschwunden war. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1984 (IVa ZR 19/82) erklärt, dass eine strenge Belassung der Beweislast beim Versicherungsnehmer mit Inhalt und Zielsetzung der Kaskoversicherung unvereinbar wäre. Deshalb bestehen Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers. Es gilt das sogenannte Zweistufenmodell:

  • Auf der ersten Stufe wird dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Entwendung erleichtert, indem es ausreicht, wenn dieser Tatsachen zum Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls vorträgt.
  • Auf der zweiten Stufe kann der Versicherer den gelungenen Beweis für das äußere Bild einer versicherten Entwendung dadurch zu Fall bringen, dass er Tatsachen darlegt, aus denen sich eine Vortäuschung ergeben könnte.

Was bedeutet dies nun konkret? Auf der ersten Stufe muss der Versicherungsnehmer Tatsachen zum Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls vortragen. Die vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Tatsachen müssen nach der Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass das Fahrzeug entwendet worden ist. Dazu reicht es bereits aus, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig und widerspruchsfrei darlegt, dass er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder vorgefunden hat (BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00). Der notwendige Beweis zugunsten des Versicherungsnehmers kann vor Gericht auch dadurch erfolgreich geführt werden, dass der Versicherungsnehmer selbst im Wege der Parteianhörung oder der Parteivernehmung für das Gericht glaubhafte Angaben macht. Einem redlichen Versicherungsnehmer wird es daher – eine sachkundige Prozessführung vorausgesetzt – in der Regel gelingen, das äußere Bild eines Diebstahls zu beweisen.

Dann müsste auf der zweiten Stufe der Versicherer Tatsachen darlegen, aus denen sich eine Vortäuschung des Diebstahls ergibt. Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 05.11.1986 – IVa ZR 57/86) muss der Versicherer aber konkrete Tatsachen beweisen können, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Entwendung nur vorgetäuscht sein könnte. Nicht ausreichend ist es hierfür, wenn der Versicherer lediglich vorträgt, dass an dem später aufgefundenen Fahrzeug keine Aufbruchspuren vorhanden waren, oder dass der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann. Schwierigkeiten bekommt der Versicherungsnehmer meist nur dann, wenn er widersprüchliche Angaben gemacht hat, beispielsweise wenn er in einer polizeilichen Strafanzeige einen anderen Sachverhalt als in der Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer angegeben hat.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Versicherer jedenfalls die Verweigerung der Versicherungsleistung nicht mit unkonkreten Zweifeln begründen kann. In vielen Fällen lohnt es sich daher, einen spezialisierten Rechtsanwalt heranzuziehen, um die Versicherungsleistung durchzusetzen. Quelle: www.anwalt.de, RA Armin Wahlenmaier / DMM