Wenn Geschäftsreisende ihre Ziele nicht mehr erreichen

In vielen Arbeitsverhältnissen wird neben dem Grundgehalt auch eine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt, die an individuelle Leistungen des Arbeitnehmers ansetzt. Regelmäßig werden hier auf Jahresbasis Zielvereinbarungen getroffen. Diese Ziele sind nun in vielen Fällen aufgrund von den wirtschaftlichen oder tatsächlichen Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr erreichbar. Was bedeutet das z.B. für MitarbeiterInnen, die für gewöhnlich häufig auf Geschäftsreise gingen, jetzt aber keine Erfolge ihrer Gespräche vorweisen können?

Klassische Verkaufsziele sind oftmals nicht mehr zu erreichen, da die stattgefundenen Reisebeschränkungen in Deutschland und aller Welt und zahllose Schließzeiten den Umsatz verringert oder nicht mehr möglich gemacht haben. In so gut wie sämtlichen Branchen und Bereichen gibt es zahlreiche Komplikationen, sei es wegen eingebrochener Nachfrage oder Rohstoffmängeln am globalen Markt.

Anpassung der Zielvereinbarung. Eine einvernehmliche Anpassung einer Zielvereinbarung ist selbstverständlich möglich, ggf. bestehende Mitwirkungsrechte des Betriebsrates sind jedoch zu beachten. Rechtlich unklar ist, ob es einen Anspruch auf Anpassung der Zielvereinbarung gibt.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann Anpassung jedes Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten.

Auswirkung des Betriebsrisikos? Nach § 615 S. 3 BGB trägt der Arbeitsgeber das Betriebsrisiko. Betriebsrisiko ist das Risiko des Arbeitgebers, den Betrieb nicht betreiben zu können bzw. die Mitarbeiter nicht sinnvoll beschäftigen zu können. Weiter geht das BAG stets davon aus, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber erreichbare Ziele vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund kann argumentiert werden, dass Zeiten von coronabedingten Einschränkungen in der Berechnung auszublendend sind. Allerdings gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung.

Grenzen des Betriebsrisikos. In einigen älteren Entscheidungen aus den 60er, 70er und 80er Jahren wurde jedoch eine Ausnahme vom Betriebsrisiko anerkannt, nämlich wenn eine Zahlung zu einer Existenzgefährdung des Betriebs führen würde. Diese Rechtsprechung hatte bislang kaum praktische Relevanz, da das BAG hier sehr hohe Anforderungen stellte.
Die Rechtslage ist unklar, allerdings sprechen gute Gründe dafür, dass die cornabedingte Einbußen nicht einseitig auf den Arbeitnehmer übertragen werden können. Quelle: www.anwalt.de > RA Johannes Kromer / DMM