Wer haftet bei einem Crash in der Waschstraße?

Kommt es in einer Waschanlage zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, stellt sich die Frage, ob der Anlagenbetreiber für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Ein Autofahrer wollte sein Kfz in einer Waschstraße reinigen lassen. Die Fahrzeuge wurden dort mittels einer Schlepprolle befördert. Als die Vorderfrau des Autofahrers plötzlich bremste, rutschte deren Kfz über die Schlepprolle und kam mitten in der Waschstraße zum Stehen. Weil das Förderband dennoch weiterlief, wurde der nachfolgende Wagen des Autofahrers auf den Pkw aufgeschoben und dabei beschädigt. Als der Autofahrer den Anlagenbetreiber zur Zahlung von Schadensersatz aufforderte, verweigerte der jedoch eine Zahlung. Er habe gegen keine Pflicht verstoßen und den Unfall nicht verursacht. Der Waschvorgang werde über eine Videokamera ausreichend überwacht. Im Übrigen sei die Installation einer Notausschaltung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Daraufhin zog der Autofahrer vor Gericht.

Das Landgericht Wuppertal verpflichtete den Anlagenbetreiber zur Zahlung von Schadenersatz nach § 280 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar hat nicht er den Unfall verursacht – der Unfall ist vielmehr nur passiert, weil ein anderer Waschstraßennutzer sein Fahrzeug während des Waschvorgangs vorschriftswidrig abgebremst hat. Der Anlagenbetreiber hat jedoch gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Schließlich muss er als Betreiber der Waschanlage dafür sorgen, dass die Fahrzeuge in seiner Obhut nicht zu Schaden kommen. Er hätte den Waschvorgang also ständig überprüfen und im Notfall abschalten müssen.

Heutzutage ist – entgegen der Ansicht des Anlagenbetreibers – sehr wohl eine technische Kontrolle möglich. So kann etwa mittels Einsatzes von Lichtschranken festgestellt werden, ob sich ein Kfz noch auf dem Förderband befindet oder nicht. Im Notfall wird das Förderband automatisch gestoppt, um eine Kollision des stehenden Fahrzeugs mit nachfolgenden Autos zu verhindern. Erst nach Beseitigung des Hindernisses wird dann der Waschvorgang fortgesetzt. Doch selbst wenn es keine technische Kontrollmöglichkeiten gäbe, müsste ein Waschanlagenbetreiber dafür sorgen, dass die zu reinigenden Kfz die Waschstraße unversehrt wieder verlassen. Schließlich darf der Nutzer einer solchen Anlage erwarten, dass der Betreiber Vorkehrungen trifft, die eine Kollision der Fahrzeuge verhindern, selbst wenn sich ein Anlagennutzer vorschriftswidrig verhält – was nach Ansicht des LG gar nicht so selten vorkommt.

Die Überwachung mittels Videokamera genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle allerdings nicht – vielmehr ist, wenn es bereits mehrfach zu Zwischenfällen in der Waschstraße kam, dem Betreiber zuzumuten, Personal zur manuellen Überwachung des Waschvorgangs abzustellen. Im Notfall müssen die Beschäftigten diesen unverzüglich abbrechen und die Störung beseitigen, bevor das Förderband wieder angeschaltet wird. Das LG gab zu, dass damit höhere Personalkosten für den Anlagenbetreiber einhergehen. Es wies jedoch darauf hin, dass der Betreiber die Kosten an seine Kunden weitergeben kann, indem er die Preise für die Autowäsche anhebt. Das führt auch nicht zu einem Wettbewerbsnachteil – schließlich müssten andere Waschstraßenbetreiber ebenso verfahren. LG Wuppertal, Urteil v. 23.10.2014, Az.: 9 S 129/14

Quelle: Anwalt.de / DMM