Zebrastreifen: Andere Länder, andere Sitten

Eigentlich sollen Zebrastreifen mehr Sicherheit für Schwächere gewährleisten. Doch wer sich zu sehr darauf verlässt, dass die damit verbundenen Regeln auch von allen eingehalten werden, kann leicht in Gefahr geraten.

In den 1950er-Jahren wurden die heutigen Zebrastreifen in Hamburg unter der Bezeichnung Dickstrichketten eingeführt. Begleitet wurde diese Maßnahme von einer Initiative des Hamburger Abendblatts: Die Tageszeitung vergab sogenannte Gutpunkte an Autofahrer, die sich an den Fußgängerübergängen besonders rücksichtsvoll verhielten. Die so Ausgezeichneten bekamen einen Sticker mit einem Zebra darauf, den man aufs Auto kleben konnte. Das Zebra stand dabei für die Abkürzung „Zeichen Eines Besonders Rücksichtsvollen Autofahrers“ – kurz ZEBRA. Die schwarz-weiß gestreifte Pferdegattung war also nicht – wie mitunter irrtümlich angenommen – Namensgeber für die Fußgängerüberwege.

Amtlich heißen die Zebrastreifen unterdessen ganz profan Fußgängerüberweg (FGÜ). Sie dienen demnach einer gesicherten Straßenüberquerung. Der Vorrang von Fußgängern im Bereich von Zebrastreifen vor anderen Verkehrsteilnehmern ist allerdings erst seit dem Jahr 1964 gesetzlich festgeschrieben. Dieses Vorrecht ist in § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankert. Danach dient ein Fußgängerüberweg dem besonderen Schutz von Personen im Straßenverkehr, die zu Fuß unterwegs sind und eine Straße passieren wollen. Um diesen Schutz der „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer sicherzustellen, fordert der Gesetzgeber von Kraftfahrern an den FGÜ besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht. Wer gegen dieses Gebot verstößt, dem drohen ein Bußgeld und bis zu vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.

Nicht nur wegen der Strafen sollte man sich die Vorschriften für das richtige Verhalten an Zebrastreifen immer wieder ins Gedächtnis rufen. Den allermeisten Kraftfahrern dürfte dabei das grundsätzliche Gebot des Vorrangs von Fußgängern bei Zebrastreifen geläufig sein. Allerdings scheint diese Kenntnis im Alltag häufig in Vergessenheit zu geraten. Dann geht es einem wie vielfach im Ausland, wo man als Passant auch an solchen Überwegen besser wartet, bis ein Auto erkennbar abbremst. Entsprechend warnt denn auch die Sachverständigen-Organisation Dekra Fußgänger davor, davon auszugehen, dass Autofahrer ihnen in anderen Ländern am Zebrastreifen immer den Vortritt lassen. Denn obwohl die Hinweisschilder an Zebrastreifen fast überall in Europa gleich aussehen, kann, wer etwa in Italien allzu selbstverständlich den Fuß auf einen Zebrastreifen setzt, sich selbst in Gefahr bringen oder einen Auffahrunfall bei überraschten Autofahrern auslösen.

Hierzulande dagegen müssen Verkehrsteilnehmer, die mit einem Fahrzeug auf einen als Zebrastreifen gekennzeichneten Überweg zufahren, schon anhalten, wenn ein Fußgänger oder Rollstuhlfahrer an dieser Stelle erkennbar die Fahrbahn überqueren möchte. Genau besagt die Vorschrift, dass Fahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit an Zebrastreifen heranfahren dürfen und gegebenenfalls bereits zu warten haben, wenn sich Personen dem Überweg nähern. Das bedeutet im konkreten Einzelfall, dass Autofahrer schon anhalten müssen, wenn ein Passant nur auf einen solchen Überweg zugeht.

Laut Bußgeldkatalog riskiert eine Strafe von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg, wer nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfährt, den ein Fußgänger passieren will. Ein Bußgeld in gleicher Höhe plus ein Punkt in der „Verkehrssünderkartei“ drohen, wenn man nicht das Überqueren eines Fußgängerüberwegs ermöglicht, obwohl ein Fußgänger zu passieren beabsichtigt. Ein Autofahrer darf außerdem erst weiterfahren, nachdem er sich vergewissert hat, dass keine weiteren Personen den Überweg benutzen wollen.

Ferner sollen Kraftfahrer in Stausituationen immer den Fußgängerüberweg freihalten. Zudem ist es untersagt, in seiner Nähe zu überholen. Halten oder Parken auf einem Fußgängerüberweg sowie Parken vor einem Zebrastreifen mit weniger als fünf Meter Abstand zu diesem kann mindestens 20 bzw. 40 Euro kosten, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch mehr.

Radfahrer sind übrigens im Irrtum, wenn sie annehmen, sie dürften fahrend einen Zebrastreifen mit dem gleichen Vorrecht überqueren wie Fußgänger oder Rollstuhlfahrer. Der Vorrang gilt nur, wenn die Radler absteigen und das Fahrrad schieben. Denn dann gelten sie als Fußgänger. Verursacht ein fahrender Radfahrer beim Überqueren eines Zebrastreifens einen Unfall, kann ihm dafür eine Mitschuld zugesprochen werden.

Grundsätzlich raten Sicherheitsexperten allen Verkehrsteilnehmern zu Vorsicht an Zebrastreifen und Rücksichtnahme aufeinander. Das beinhaltet auch, dass Fußgänger nicht einfach loslaufen sollten, um ihren Vorrang „durchzusetzen“. Quelle: Goslar Institut / DMM