Zugeparkt? Sofort die Polizei rufen

Kommt ein Autofahrer zurück zu seinem Fahrzeug und dieses ist zugeparkt und ruft er den Abschleppdienst, um den Behinderer abschleppen zu lassen, kann ihm passieren, dass er für die Abschleppkosten selbst aufkommen muss, gleich ob sich das auf öffentlichem Verkehrsaum abspielt oder auf privatem Grund.

Worauf man in derlei Fällen achten muss: Ereignet sich das Geschehen im öffentlichen Verkehrsraum, verstößt der Behinderer gegen die Verkehrsregeln. Dies zu ahnden ist Aufgabe der Polizei. Freilich muss der Zugeparkte die Ordnungshüter erst einmal herbeirufen. Und selbst wenn die erst nach langer Zeit eintreffen, weil sie auch anderes zu tun haben, kann die Geschichte für den Zugeparkten zu dessen Nachteil ausgehen. Dann nämlich, wenn er selbst den Abschleppdienst beauftragt. Dann muss er die Abschleppkosten erst einmal tragen. Er kann dann aber versuchen, die Summe bei seinem „Peiniger“ zu holen. Auch wenn der Zugeparkte etwa „wegen erheblicher Zeitnot“ mit einem Taxi weiterfährt, muss er vor Gericht den Termindruck und damit seine Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher nachweisen. Dabei erwartet der Gesetzgeber vom geschädigten Autofahrer, dass der den Schaden so gering wie möglich hält – Stichwort Schadensminderungspflicht. Vor dem Hintergrund kann auch eine Weiterfahrt im Taxi als unangemessen bewertet werden. Es drängt sich einem dann aber der Verdacht auf, dass deutsches Recht auch im Straßenverkehr nach dem Prinzip Täterschutz vor Opferschutz fungiert.  

Ist die Polizei vor Ort, dann kann sie gegen den Zuparker ein Bußgeld wegen des Parkverstoßes verhängen und den Abschlepper verständigen. Dann muss der Zuparker in jedem Fall zahlen.

Blockiert ein Zuparker auf privatem Grund z.B. eine Ausfahrt, dann handelt es sich – da nicht öffentlicher Verkehrsraum – um keine Ordnungswidrigkeit, für die die Polizei zuständig wäre. Der Besitzer oder Mieter des Grundstücks kann das Fahrzeug des Falschparkers daher nur im eigenen Auftrag und damit auf eigenes Risiko entfernen lassen. Die dabei anfallenden Auslagen muss er sich vom Falschparker ersetzen lassen. Auch das kann zu einer langwierigen Auseinandersetzung ausarten.

Deutschlands Rechtsexperten raten in solchen Fällen, zunächst zu versuchen, den Fahrer des zuparkenden Autos ausfindig zu machen und zum Umparken zu veranlassen. Ein Fahrzeug, das eine private Ein- bzw. Ausfahrt versperrt, daraufhin selbst als „erzieherische Maßnahme“ oder „Denkzettel“ zu blockieren, hält der Gesetzgeber übrigens für Nötigung. Damit macht sich der Zugeparkte dann selbst strafbar. Am besten ist, umgehend die Polizei zu rufen, Fotos vom blockierenden Auto zu machen und diese der Polizei zur Verfügung stellen. Quelle: Goslar-Institut / DMM