Zuviel des Baren wird teuer

Bargeld kann nicht nach Belieben in die Europäische Union eingeführt oder aus der EU ausgeführt werden. Das sollten sich auch Business Traveller vergegenwärtigen. Ab Beträgen von mindestens 10.000 Euro oder dem gleichen Gegenwert in anderen Währungen, Wertpapieren oder Reiseschecks müssen Barmittel beim Grenzübergang (also am Flughafen, Bahnhof oder der EU-Außengrenze bzw. Schweiz) angemeldet werden.

Dass es sich bei dieser Pflicht zur Bargeldanmeldung nicht um einen zahnlosen Papiertiger der EU handelt, musste jetzt eine Seniorin erfahren. Die 76-Jährige aus der Pfalz und ihr Sohn wollten am Grenzübergang Rheinfelden-Autobahn aus der Schweiz nach Deutschland einreisen und wurden von einer Kontrolleinheit des Hauptzollamts Lörrach angehalten.

Gegenüber der Zollbehörde gaben die Seniorin und ihr Sohn zwar an, dass sie von einem Geschäftstermin aus Zürich kämen und keine mitgebrachten Waren, Bargeld oder Zahlungsmittel anzumelden hätten, wie der Zoll mitteilt. Die Beamten hatten allerdings genau hingesehen und mitbekommen, dass die Frau schnell einen Gegenstand in ihrem Hosenbund verstecken wollte. Widerwillig händigte sie das Päckchen nach mehrfacher Aufforderung schließlich aus. Wie sich zeigte, hatte die Seniorin versucht, zehn je 100 Gramm schwere Goldbarren in ihrem Hosenbund zu verstecken. Das Gold hatte die Frau am selben Tag bei einer Bank in Zürich gekauft. Umgerechnet hatte es einen Tageswert von rund 52.500 Euro. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann die Seniorin jedoch deutlich teurer zu stehen kommen. Ein Bußgeld bis zu 1 Mio. Euro ist möglich.

„Die Frau hätte die Einfuhr der Goldbarren aus der Schweiz in das Hoheitsgebiet der EU anmelden müssen. Hintergrund ist, dass alle Reisenden, die die EU verlassen oder einreisen, angeben müssen, wenn sie Bargeld ab einem Betrag von 10.000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in anderen Währungen, Anleihen, Aktien oder Reiseschecks mitführen. Diese Maßnahme ist ein Baustein zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“, erklärt Rechtsanwalt Benjamin Hasan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt.

Neue Vorschriften zur Barmittelanmeldung seit 03. Juni 2021. Die Lady war den Zollbehörden im April 2021 ins Netz gegangen. Inzwischen gelten seit 03. Juni 2021 noch strengere Vorschriften. So wurde der Begriff Barmittel auf weitere Wertgegenstände ausgedehnt. Zu Barmitteln zählen jetzt auch Banknoten und Münzen, auch wenn sie nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei einer Bank umgetauscht werden können, übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen sowie Goldmünzen ab einem Goldgehalt von mindestens 90 % oder Goldbarren und ähnliches mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent.

Zudem können die Zollbehörden auch eine Offenlegungserklärung für Barmittel ab 10.000 Euro verlangen, die im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt werden. Ergeben sich Hinweise, dass Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, z.B. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, können die Zollbehörden auch schon bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.

Bei Missachtung der Anmeldepflicht drohen empfindliche Sanktionen. Neben der möglichen Einbehaltung der Barmittel kann jedes EU-Land eigene Strafmaßnahmen ergreifen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene genau informieren, ob und wie Barmittel angemeldet werden müssen, bevor sie ein Ermittlungsverfahren oder ein hohes Bußgeld riskieren. Quelle: anwalt.de > RA Benjamin Hasan LL.M / DMM