Aus Zugfenster geklettert - schwer verletzt

Ein Bahnfahrgast erhielt für einen Sturz im Zusammenhang mit dem Verlassen eines Zuges durch das Abteilfenster kein Schmerzensgeld und keinen Schadensersatz von der Deutsche Bahn Regio AG, so das OLG Nürnberg.

Der damals 18 Jahre alte Kläger war an einem Abend mit einer Regionalbahn von Nürnberg Richtung Ansbach gefahren. Der Kläger hatte zuvor mit Freunden in Nürnberg Alkohol genossen und sich im Zugabteil ungebührlich benommen, u.a. in den Abfallbehälter uriniert. Aus diesem Grund versuchte der Zugbegleiter, der von anderen Fahrgästen auf dieses ungebührliche Benehmen aufmerksam gemacht worden war, den dann schlafenden Kläger zu wecken, um ihm Vorhaltungen zu machen. Dies gelang ihm jedoch nicht.

Bei dem Halt des Zuges in Heilsbronn bemerkte der Zugbegleiter, dass der Kläger, der zwischenzeitlich aufgewacht war, den Zug auf der falschen Seite verlassen wollte. Da dies aus technischen Gründen nicht möglich war, brachte der Zugbegleiter den Kläger von seinem Vorhaben ab. Der Kläger setzte sich dann wieder auf einen Platz.

Etwa zwei Minuten nach dem Verlassen des Bahnhofs Heilsbronn wurde der Zugbegleiter durch einen anderen Fahrgast aufmerksam gemacht, dass der Kläger aus dem Fenster eines Waggons hinausgeklettert sei. Daraufhin verständigte der Zugbegleiter die Landespolizei Ansbach und schilderte den Vorfall. Weitere Maßnahmen ergriff er nicht. Der Kläger stürzte bei dem Hinausklettern aus dem Zug und nachfolgend wurde ihm ein Bein abgefahren. Es war nicht mehr aufklärbar, ob der Kläger sich diese Verletzung durch den Zug, aus dem er geklettert war und von dem er ein Stück mitgeschleift worden ist, oder durch einen nachfolgenden Güterzug zugezogen hatte.

In der Verhandlung am OLG Nürnberg meinte der Kläger, der Zugbegleiter hätte ihn im Hinblick auf seine Alkoholisierung am Aussteigen hindern müssen. Für seine Verletzungen, insbesondere den Verlust des rechten Beines ab dem Oberschenkel, begehrte er ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 Euro sowie Schadensersatz, der im Wesentlichen aus der Umrüstung seines Autos für eine Benutzung mit einem Bein bestand.

Die Gerichte entschieden, dass den Zugbegleiter im Hinblick darauf, dass der Kläger durch das Zugfenster ausgestiegen ist, kein Verschulden treffe. Denn dieser habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger den Zug durch ein Abteilfenster verlassen würde, nachdem er sich nach dem untauglich Versuch auf der falschen Zugseite auszusteigen, wieder im Abteil hingesetzt hatte. Insbesondere durch die alkoholbedingte Beeinträchtigung habe der Zugbegleiter nicht mit derartigen körperlichen Aktivitäten des Klägers rechnen müssen.

Für die Zeit nach dem Verlassen des Zuges habe der Zugbegleiter zwar gegen die Konzernrichtlinie der Deutschen Bahn verstoßen, wonach er, wenn er Kenntnis von einem solchen Vorfall erlangt, eine Notbremsung und einen Nothalteauftrag für andere Züge auf der Strecke umgehend hätte veranlassen müssen. Das Unterlassen sei aber nicht ursächlich für die Verletzungen des Klägers geworden.

Die Gerichte betrachteten bei der Entscheidung beide Verletzungsalternativen. Wenn sich der Kläger die Verletzungen durch den Zug, aus dem er ausgestiegen ist und der ihn ein Stück weit mitgeschleift hat, zugezogen hat, hätte die Notbremsung die Verletzungen nicht verhindert, da der Zugbegleiter erst zwei Minuten nach dem Anfahren des Zuges und damit nach Eintritt der Verletzungen vom Ausstieg des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Bezüglich des kurz darauf in die Gegenrichtung fahrenden Güterzugs hat der vom Landgericht eingeschaltete Sachverständige festgestellt, dass der Güterzug bei optimalen kommunikationstechnischen Abläufen gerade noch rechtzeitig hätte angehalten werden können. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass der Güterzug die Verletzungen verursacht habe und somit der unterlassene Nothalteauftrag schadensursächlich geworden ist.

Darüber hinaus stellten die Gerichte auf das grobe Eigenverschulden des Klägers durch das verbotene Verlassen des Zuges durch das Abteilfenster während des Anfahrens ab, welches ebenfalls eine Haftung der Deutschen Bahn ausschließe. Dass der Kläger so alkoholisiert war, dass er unzurechnungsfähig gewesen wäre, konnten die Gerichte nicht feststellen.
OLG Nürnberg, 30.12.2011 - Az: 14 U 852/10 / DMM