Ausgleichszahlungen bei Codeshare-Flügen

Werden Flüge im Codeshare-Verfahren angeboten und kommt es dabei zu einer erheblichen Verspätung, muss immer die ausführende Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung leisten. Das verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts Rüsselheim (Az.: 3 C 3947/13).

Im betreffenden Fall kam es beim Flug von Varadero auf Kuba nach Frankfurt/Main zu einer Verspätung von 21 Stunden. Als die Kläger ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung bei der Fluggesellschaft geltend machen wollten, die den Flug im Codeshare mit einer anderen Airline angeboten hatte, lehnte diese die Zahlung ab. Als Begründung gab sie an, dass der Flug ja tatsächlich von ihrer Partner-Airline durchgeführt wurde und diese deshalb die Ausgleichszahlungen leisten müsse.

Die Richter sahen dies anders und gaben den Klägern recht. Die Buchungsbestätigung mache mit dem Code eindeutig klar, welche Fluggesellschaft für die Verspätung haften müsse. Dass treffe auch zu, wenn der Flug dann von einer anderen Gesellschaft in der Rolle eines Subunternehmers durchgeführt worden sei. Das ausführende Unternehmen sei deshalb für die Verspätung verantwortlich zu machen und müsse zahlen. Quelle: TIP / DMM