Dehoga kontra foodwatch

Wie der DEHOGA in einem Newsletter an seine Mitgliedsbetriebe schreibt, will der Verband „keine rechtlichen Möglichkeiten ungenutzt lassen“, gegen die Veröffentlichungen von Berichten der Lebensmittelkontrolleure auf der Plattform „Topf Secret“ vorzugehen. Der DEHOGA sieht die Aktion von foodwatch als „populistische Kampagne“, die wenig mit Verbraucherschutz zu tun habe.

Auf seiner Internetseite schildert der DEHOGA das foodwatch-Prozedere im Detail:
„Topf Secret: Behörden versenden Anhörungsschreiben an die ersten Betriebe. Wie berichtet hat Foodwatch in der vergangenen Woche die Hygienepranger-Kampagne „Topf Secret“ Kampagne gestartet. Erste Betriebe haben bereits behördliche Anhörungsschreiben erhalten, in denen sie darüber informiert werden, dass über die Plattform ein Antrag auf Herausgabe der letzten beiden Kontrollberichte der Lebensmittelkontrolle bei der Behörde vorliegt und dem Betrieb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Der gesamte Prozess, der durch „Topf Secret“ angestoßen wird, stellt sich wie folgt dar:
•    Die Verbraucher (Antragsteller) wählen ein beliebiges auf der „Topf Secret“ Plattform verzeichnetes Lebensmittelunternehmen aus und versenden über die Plattform einen Antrag an die zuständige Behörde auf Auskunft über Beanstandungen bei den letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen. Rechtsgrundlage für die Anfrage ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
•    Die Behörde erhält den Antrag. Die Anfrage ist gemäß VIG innerhalb eines Monats seitens der Behörde zu beantworten. Im Fall einer Beteiligung Dritter (Unternehmen) verlängert sich die Frist auf zwei Monate. Falls es zu Beanstandungen bei den Kontrollen kam, wird die Behörde den betroffenen Betrieb in der Regel zunächst über das Auskunftsbegehren informieren und in einem Anhörungsschreiben unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
•    Der Betrieb kann sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens gegen die Herausgabe der Kontrollberichte aussprechen. Außerdem hat der Betrieb gemäß VIG ein Recht darauf, Namen und Adresse des Antragstellers zu erfahren. Ein Musterantwortschreiben als Hilfestellung für betroffene Betriebe erhalten Sie als DEHOGA-Mitglied über Ihren DEHOGA-Landesverband.
•    Sofern die Behörde nach Anhörung und Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis kommt, dass die Kontrollberichte an den Antragsteller herauszugeben sind, wird der betroffene Betrieb hiervon in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, diese Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich überprüfen zu lassen.
•    Die Kontrollberichte werden an den Antragsteller übersandt. Foodwatch/FragDenStaat animieren die Antragsteller dazu, die Kontrollberichte auf „Topf Secret“ für jedermann einsehbar zu veröffentlichen. Auf der Plattform werden außerdem Tools zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Daten in den Kontrollberichten zu schwärzen.
Nach der derzeitigen Rechtsauffassung des DEHOGA hat ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen die Herausgabe der Kontrollberichte (Punkt 4) i.d.R. eher wenig Aussicht auf Erfolg, da die Behörden die Herausgabe der Kontrollberichte laut Gesetz nur in bestimmten Fällen verweigern dürfen, etwa wenn die Kontrollberichte älter als 5 Jahre sind.

Rechtswidrig hingegen ist die Auffassung des Dehoga bezüglich der Veröffentlichung der Kontrollberichte auf „Topf Secret“ durch die Verbraucher. Das  VIG sieht eine Veröffentlichung der erlangten Informationen durch die Verbraucher oder privatrechtliche Vereine gerade nicht vor, denn der Wortlaut des § 40 Abs. 1a LFGB ermächtigt ausschließlich die zuständigen Behörden zu Veröffentlichungen von Hygienemängeln. Foodwatch/FragDenStaat fordern somit unserer Ansicht nach zum Rechtsbruch auf. Wir sehen die Behörden dennoch in der klaren Mitverantwortung. Sofern Kontrollberichte an die Antragsteller herausgegeben werden, muss ein behördlicher Hinweis erfolgen, der die Veröffentlichung der Kontrollergebnisse über das Internet untersagt.

Der Hotelverband will keine rechtlichen Möglichkeiten ungenutzt lassen, gegen die Veröffentlichungen vorzugehen, die weiteren Entwicklungen kritisch begleiten.

Auch Lebensmittelkontrolleure hatte sich unlängst gegen die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen auf „Topf Secret“ ausgesprochen. Der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure teilte mit, dass die Verbraucherplattform „Topf Secret“ nicht benötigt werde. Nach Ansicht des BVLK widerspricht die mögliche Veröffentlichung von Kontrollberichten durch Private oder Nichtregierungsorganisationen, die aufgrund von Anfragen gemäß VIG herausgegeben worden sind, zudem dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit.

Das sieht foodwatch ganz anders und spricht davon, dass es einen wahren Ansturm auf den Mitmachpranger gebe. „Wir haben offenbar einen Nerv getroffen: Verbraucherinnen und Verbraucher wollen wissen, wie es um die Hygiene im Lieblingsrestaurant oder im Bäcker um die Ecke bestellt ist“, erklärte Oliver Huizinga, Leiter Recherche und Kampagne bei foodwatch. Rund Zwei Wochen nach Start der Online-Plattform „Topf Secret“ haben Verbraucher bei den zuständigen Behörden mehr als 15.000 Hygiene-Berichte beantragt. Wie sauber ist das Lieblingsrestaurant oder der Bäcker um die Ecke? Unter www.topf-secret.foodwatch.de von foodwatch und FragDenStaat können interessierte VerbraucherInnen die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben mit wenigen Klicks abfragen und anschließend veröffentlichen. Bisher machen die Kontrollbehörden in Deutschland nur in Ausnahmefällen öffentlich, wie es um die Sauberkeit in den Betrieben bestellt ist. Seit Jahren wird jeder vierte kontrollierte Betrieb beanstandet – größtenteils wegen Hygienemängeln.
Wie funktioniert „Topf Secret“? Auf „Topf Secret“ können VerbraucherInnen bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Hygiene-Kontrollen stellen. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), dass es zwar seit 2008 in Deutschland gibt, von Verbraucherinnen und Verbrauchern aber kaum genutzt wird.

So erfolgreich ist Transparenz in Dänermark, Wales, Norwegen
In Dänemark erfahren Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an der Ladentür und im Internet anhand von Smiley-Symbolen, wie es um die Sauberkeit in den Lebensmittelbetrieben bestellt ist. Wenige Jahre nach Einführung des Smiley-Systems im Jahr 2002 hat sich die Quote der beanstandeten Betriebe halbiert, von 30 auf rund 15 %. „Das Smiley-System in Dänemark funktioniert. Umfragen zeigen, dass praktisch alle Verbraucher das Smiley-System kennen und es bei der Wahl eines Restaurants oder eines Ladens berücksichtigen. Es zeigt auch, dass Lebensmittelunternehmen Maßnahmen ergreifen, um die Standards zu verbessern, mit dem Ziel, einen lächelnden Smiley zu bekommen. Das Smiley-System erhöht die Lebensmittelsicherheit zum Wohle aller“, so das dänische Umwelt- und Ernährungsministerium. In Wales, wo Restaurants, Bäckereien, Schulkantinen und Supermärkte auf einer Skala von 0 bis 5 bewertet werden, sank die Quote der Betriebe mit schlechter Bewertung von rund 13 (2013) auf knapp 5 % (2017). Auch Norwegen hat 2016 ein Smiley-System eingeführt. Dort ist die Zahl der beanstandeten Betriebe innerhalb eines Jahres ebenfalls gefallen – von 32 auf 21 %. Quelle: Dehoga, BVLK / foodwatch / DMM

 

A mix of genetic and environmental factors can raise a person’s risk for developing anxiety disorders. You may be at higher risk if you have or had: Certain personality traits, such as shyness or behavioral inhibition — feeling uncomfortable with, and avoiding, unfamiliar people, situations or environments. Stressful or traumatic events in early childhood or adulthood.

Family history of anxiety or other mental health conditions. Certain physical conditions, including thyroid problems and heart arrhythmias (unusual heart rhythms).

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