Dieselfahrverbote auch für Berlin

Es kam wie zu erwarten war: Nun muss auch Berlin für mehrere stark belastete Straßen bis Mitte 2019 ein Diesel-Fahrverbot verhängen. Das hat das Verwaltungsgericht der Hauptstadt am Dienstag, 09. Oktober 2018, entschieden. Die Richter verpflichteten die Senatsverwaltung für Verkehr, bis zum 31. März 2019 einen verschärften Luftreinhalteplan mit den entsprechenden Vorschriften zu erlassen. Urteil der 10. Kammer vom 09. Oktober 2018 (VG 10 K 207.16). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Nun kommt also auch für Berlin ein Diesel-Fahrverbot. Foto: Visit Berlin - Scholvien

Das Gericht verhandelte am Dienstag seit dem Morgen bis in den späten Nachmittag über eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die Organisation wollte durchsetzen, dass Dieselwagen der Abgasnormen Euro 1 bis Euro 5 aus der Berliner Innenstadt und von einigen anderen Straßen verbannt werden. In der Sitzung verwies der Vorsitzende Richter auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema. Demnach seien die Behörden verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit Schadstoff-Grenzwerte schnellstmöglich eingehalten werden. Im Endergebnis fällte der Richter ein Urteil, das die Bundesregierung unter allen Umständen vermeiden wollte.

Das Land Berlin ist verpflichtet, den Luftreinhalteplan für Berlin bis spätestens 31. März 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) i.H.v. 40 µg/m3 im Stadtgebiet Berlin enthält. Dazu gehören Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf mindestens elf Straße-abschnitten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe am Dienstag entschieden.

Nach Auffassung der 10. Kammer sehen der derzeit gültige Luftreinhalteplan 2011-2017 und das bisherige Konzept des Beklagten zu seiner Fortschreibung keine ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung des gemittelten Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxide von 40 µg/m3 vor. Der Beklagte muss für insgesamt 15 km Straßenstrecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Einhaltung des Grenzwertes erforderlich sind.

Unabhängig hiervon muss der Beklagte jedenfalls auf den Strecken, auf denen nach seinen eigenen Berechnungen – selbst unter Berücksichtigung eines Fahrverbots für Diesel-Pkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 – der Grenzwert nicht eingehalten wird, zwingend ein Fahrverbot anordnen, das auch Diesel-Lkw bis zur Schadstoffklasse Euro 5 umfasst. Es handelt sich dabei um insgesamt elf Straßenabschnitte an der Leipziger Straße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Friedrichstraße, dem Kapweg, Alt-Moabit, der Stromstraße und Leonorenstraße.

Der Beklagte muss den Beschluss über die Fortschreibung des Luftreinhalteplanes bis spätestens 31. März 2019 erlassen. Das Gericht hält einen früheren Zeitpunkt zwar für wünschenswert, aber wegen der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht für realistisch. Die Fahrverbote sind anschließend vom Land Berlin innerhalb von zwei bis drei Monaten umzusetzen.

Soweit der Kläger ursprünglich die Anordnung eines Fahrverbots für die gesamte Umweltzone bzw. für sämtliche Strecken, auf denen etwa eine geringfügige Überschreitung des Grenzwertes prognostiziert ist, verlangt hatte, hat er die Klage auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Die Fahrverbote für mindestens elf Straßenabschnitte müssen laut der Entscheidung spätestens Ende Juni 2019 verwirklicht werden. Wie es im Urteil des Gerichts heißt, soll mit der  Sperrung von elf besonders belasteten Abschnitten großer Straßen erreicht werden, die Grenzwerte für den Stickstoffdioxid-Ausstoß einzuhalten.  Einzig beruhigend: Die Fahrverbote für Diesel-Pkw sollen nur bis zur Abgasnorm Euro 5 reichen. In der Senatsverwaltung hatte es sogar geheißen, dass auch die Abgasnormen EU6 a,b und c mit einbezogen werden sollen. Wenn es kommt wie von vielen befürchtet, dürfen Selbstzünder nicht mehr die Leipziger Straße, Friedrichstraße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Kapweg, Alt-Moabit, Stromstraße und Leonorenstraße befahren. Ein Diesel-Fahrverbot für die gesamte Umweltzone, die große Teile der Innenstadt umfasst, sei nicht zwingend erforderlich, so der Richter; d Denn an vielen Orten in der Umweltzone würden die Grenzwerte eingehalten.

Die Berliner Umweltsenatorin Regine Günther (parteilos) sagte, 117 weitere Streckenabschnitte in Berlin würden geprüft. Wer trotz Fahrverbots in die „verbotenen Zonen“ einfährt und dabei erwischt wird, riskiert eine Verwarnung über 25 Euro. Es ist aber zu erwarten, dass es vor allem für Lieferdiente und Handwerk Ausnahmen geben wird. Die Umwelthilfe fordert nun einen weiteren „Dieselgipfel“ der Bundesregierung, bei dem auch Umweltverbände mit am Tisch sitzen müssten. Quelle: 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 09.10.2018, Az.:  VG 10K 207.16. / DMM