In der Verhandlung am Amtsgericht Hannover hieß es von Klägerseite, dass der Carrier die Verbindung kurzfristig abgesagt hatte. Begründung der Beklagten: Am Vorabend soll in der britischen Hauptstadt schlechtes Wetter geherrscht haben und infolge beginnenden Nachtflugverbots sei es nicht mehr möglich gewesen, den Jet Richtung niedersächsische Hauptstadt zu schicken. Also war der Flieger tags darauf in Hannover nicht verfügbar. Folge: Der Kläger musste notgedrungenermaßen mit einer späteren Maschine fliegen und wollte für die erhebliche Verspätung Schadenausgleich in Höhe von 250 Euro gemäß Fluggastrechteverordnung von der Fluggesellschaft haben. Die aber lehnte ab. In der Verhandlung verwies der vertreter des beklagten Luftfahrtunternehmens auf die Unmöglichkeit des Startens in London infolge der Wetterbedingungen und das Anmieten einer Ersatzmaschine wäre zu teuer gekommen. Das alles ließ der Richter nicht gelten und gab dem Kläger recht. Quelle: AG Hannover, Az.: 461 C 9188/16 / DMM