Fluggesellschaft fiel durch

Weil ein Kläger seine Flugreise von Hannover nach London wegen nicht vorhandener Maschine nicht antreten konnte, machte er gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung, Verordnung (EG) Nr. 261/2004, geltend. (Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 S 1 Buchst a EGV 261/2004, Art 14 EGV 261/2004).

In der Verhandlung am Amtsgericht Hannover hieß es von Klägerseite, dass der Carrier die Verbindung kurzfristig abgesagt hatte. Begründung der Beklagten: Am Vorabend soll in der britischen Hauptstadt schlechtes Wetter geherrscht haben und infolge beginnenden Nachtflugverbots sei es nicht mehr möglich gewesen, den Jet Richtung niedersächsische Hauptstadt zu schicken. Also war der Flieger tags darauf in Hannover nicht verfügbar. Folge: Der Kläger musste notgedrungenermaßen mit einer späteren Maschine fliegen und wollte für die erhebliche Verspätung Schadenausgleich in Höhe von 250 Euro gemäß Fluggastrechteverordnung von der Fluggesellschaft haben. Die aber lehnte ab. In der Verhandlung verwies der vertreter des beklagten Luftfahrtunternehmens auf die Unmöglichkeit des Startens in London infolge der Wetterbedingungen und das Anmieten einer Ersatzmaschine wäre zu teuer gekommen. Das alles ließ der Richter nicht gelten und gab dem Kläger recht. Quelle: AG Hannover, Az.: 461 C 9188/16 / DMM