Geisterfahrer trifft Hotelshuttle - Rechtsstreit

Ein Reiseveranstalter muss nach einem unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer seinen Kunden den Reisepreis erstatten, sagt der Bundesgerichtshof.

 

Kunden hatten bei einem Reiseveranstalter (der späteren Beklagten) eine Pauschalreise vom 15. Dezember bis 29. Dezember 2013 in die Türkei gebucht. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sahen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und verlangten vom beklagten Reiseveranstalter u.a. nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises. Das Amtsgericht hatte ihren Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es verneinte das Vorliegen eines Reisemangels und nahm an, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.
AG Neuss - Urteil vom 17. Februar 2015 - 75 C 3139/14; LG Düsseldorf - Urteil vom 9. Oktober 2015 – 22 S 89/15. Quelle: Bundesgerichtshof Karlsruhe, Az.: X ZR 117/15 / DMM