Motorrad fahren mit dem Pkw-Führerschein

Bei schönem Wetter den Geschäftswagen mal stehen lassen und aufs Motorrad umsteigen, dieser Wunsch geht jetzt in Erfüllung, auch wenn man keinen offiziellen Motorrad-Führerschein hat. Es reicht die Pkw-Fahrerlaubnis B196, also der gewöhnliche Pkw-Führerschein.

Der Gesetzgeber erlaubt nun, Motorräder/Motorroller der Klasse A1 (Motorräder mit oder ohne Beiwagen sowie Motorroller, mit maximal 125 cm3 Hubraum, maximal 11 kW (15 PS) Leistung und maximal 0,1 kW/kg Fahrzeug-Eigengewicht ) ohne zusätzliche Führerscheinprüfung zu steuern.

Erforderlich dafür sind lediglich eine Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten sowie fünf Jahre Vorbesitz einer Fahrerlaubnis der Pkw-Klasse B und ein Mindestalter von 25 Jahren. Das dürfte insbesondere die Freunde leistungsstärkerer Motorroller freuen, für deren Betrieb in Deutschland bislang eine Fahrberechtigung der Klasse A1 bzw. alte Klasse 1b gefordert wurde. Die Neuregelung gilt nur in Deutschland. Allerdings haben auch andere Länder vergleichbare Regelungen, die es gestatten, dass Inhaber einer Pkw-Fahrerlaubnis auch sogenannte 125er fahren. Das gilt jedoch nur für Inhaber von Führerscheinen des jeweiligen Landes! Mit einer deutschen Fahrerlaubnis kann man sich auf diese Regelungen nicht berufen. 

Mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – wie es im Amtsdeutsch heißt – will das Bundesverkehrsministerium nach eigener Aussage den Zugang zum Roller erleichtern – und damit eine Alternative zum Auto insbesondere im innerstädtischen Verkehr fördern. Experten empfehlen, mindestens einen Schutzhelm zu tragen, der seinem Namen gerecht wird. Zudem sind Zweirad-Schutzkleidung mit gut sitzenden Protektoren an den „neuralgischen“ Stellen sowie Handschuhe unbedingt ratsam. Quelle: ADAC / DMM