Rechtsschutzversicherung in Gefahr

Es war ein nettes und erfolgreiches Geschäftsessen. Jens F. hat für seine Firma einen attraktiven Vertrag unter Dach und Fach gebracht. Beide Seiten sind hoch zufrieden. Und natürlich floss nach dem erfolgreichen Abschluss noch Alkohol. Vermutlich zuviel. F. hat es nicht weit zu seinem Hotel, setzt sich dennoch in seinen Dienstwagen. Zwei Minuten später Verkehrskontrolle. Die Beamten stellen eine erhebliche Alkoholisierung fest, Der Führerschein ist futsch. Und nicht nur der.

Wer im Verkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer erheblichen Alkoholisierung angehalten worden ist und glaubt, über seine/ihre Rechtschutzversicherung eine Kostendeckung zu erhalten, könnte auf dem Holzweg sein. Warum dies nicht immer der Fall ist und warum man vermeiden sollten, eigene Angaben vor der Polizei zu machen.
Straftaten sind als „sonstige Vergehen“ i.S.d. § 2 i bb ARB nur unter dann vom Rechtsschutz erfasst, wenn es sich um Delikte handelt, deren vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist.

Wann ist fahrlässiges Handeln strafbar? Strafbar ist gemäß § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Demnach fallen Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, von vornherein nicht unter den Rechtsschutz (z.B. Nötigung, § 240 StGB oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB), völlig unabhängig von der Berechtigung des Vorwurfs und dem Ausgang des Verfahrens. Es kann jedoch eine vorläufige Rechtschutzzusage durch den Anwalt beantragt werden. Wird das Verfahren eingestellt, muss der Versicherungsnehmer auch nachträglich keine Kosten tragen oder den Rückgriff durch die Rechtsschutzversicherung befürchten, da keine vorsätzliche Verurteilung vorliegt.

Wenn einem beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt gemäß § 315c StGB oder § 316 StGB vorgeworfen wird und man auch verurteilt wurden, kommt es darauf an, ob Vorsatz angenommen wird.

Muss einem Vorsatz nachgewiesen werden, wenn man schweigt? Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14 ist eine Blutalkoholkonzentration oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit ein starkes Indiz für ein (bedingt) vorsätzliches Handeln. Der BGH gibt aber auch den Hinweis, dass der Tatrichter nach dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung dieses Indiz (und eben keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dahingehend) neben anderen in seine Überzeugungsbildung einbeziehen muss. Er kann also auch bei Vorsatz aus anderen Umständen, z.B. den Beobachtungen der Polizei auf Vorsatz schließen.

Wie verhält es sich bei sehr hoher Alkoholisierung? Die Annahme, bei sehr hohen Blutalkoholwerten könne der Vorsatz  wegen verringerter Erkenntnis- und Kritikfähigkeit wieder entfallen, lehnt der Bundesgerichtshof ab (Urteil vom 09.04.2015, Az. 4 StR 401/14).
Gilt Rechtsschutz, wenn nur ein Bußgeldbescheid gegen einen verhängt wurde? Dies ist ohne weiteres der Fall. § 2 i bb ARB betrifft nur Straftaten, nicht Ordnungswidrigkeiten.  Demnach erhält derjenige, gegen welchen ein Bußgeld wegen einer BAK über 0,5- Promille verhängt wurde, auch dann uneingeschränkten Rechtsschutz, wenn das Gericht  - etwa aufgrund eigener Angaben – auf Vorsatz schließt. Quelle: www.anwalt.de RA Christian Steffgen / DMM