Reiseveranstalter muss Anzahlung rückerstatten

Das Landgericht München hat mit Berufungsurteil vom 04. Februar 2022 (Az.: 30 S 8691/21) entschieden, dass ein Reiseveranstalter keine Rücktrittsentschädigung verlangen kann, wenn er die Reise nach einem vom Reisenden erklärten Rücktritt dann auch noch selbst „absagt“.

Der Fall: Eine Klägerin buchte für sich und drei weitere Mitreisende eine Pauschalreise nach Teneriffa für den Zeitraum vom 17. bis 26. September 2020. Die vertraglich vereinbarte Anzahlung in Höhe von 1.740,80 Euro wurden ordnungsgemäß und im Voraus an den in München ansässigen Reiseveranstalter gezahlt. Infolge der weltweit zu beobachtenden massiven Zunahme des Infektionsgeschehens erklärte die Klägerin Anfang August 2020 den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Das passte dem Reiseveranstalter so gar nicht. Er wollte das kassierte Geld ohne Gegenleistung einfach behalten.

Der beklagte Reiseveranstalter hatte die lange im Voraus kassierte Anzahlung mit einem Anspruch auf sogenannte Stornokosten verrechnet und leistete daher keine Rückzahlung. Kurz danach sagte der Reiseveranstalter von sich aus alle Reisen in das Zielgebiet der Kanarischen Inseln ab. Davon wäre auch die von der Klägerin ursprünglich gebuchte Reise betroffen gewesen. Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und forderte die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung.

Mit Urteil vom 31. Mai 2021 gab das Amtsgericht München der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Zur Begründung hatte das Amtsgericht ausgeführt, dass wegen der Nichtdurchführbarkeit der Reise kein Anspruch auf Stornokosten bestehe. Gegen dieses Urteil legte der Reiseveranstalter Berufung ein. So landete das Verfahren vor dem Landgericht München.

Die Richter der 14. Zivilkammer vertraten die Auffassung, wenn die notwendigerweise vor dem Rücktritt anzustellende Prognose im Hinblick auf die zu erwartenden Gefahren während der Reise nicht objektiv zur Annahme der Undurchführbarkeit der Reise führt, entstehe demnach der Anspruch auf die Rücktrittsentschädigung und bleibt auch dann bestehen, wenn der Reiseveranstalter zu einem späteren Zeitpunkt die Reise selbst absagt.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Entscheidungen anderer Gerichte, so beispielsweise das oben zitierte Landgericht Frankfurt a. M. oder auch Landgericht Düsseldorf (zum Beispiel mit Urteil vom 25. Oktober 2021 – 22 S 77/21- wird in Heft 1 Reiserecht aktuell 2022 veröffentlicht) diskutiert und zudem weitere Argumente, die für die Rechtsposition der Klägerin sprachen, ausgetauscht.

Letztlich bestätigte das Landgericht das Urteil der Vorsistanz und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung. Zugleich ließ es aber die Revision gegen dieses Urteil zu.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-verbraucherfreundliche-entscheidung-zum-ruecktritt-vom-pauschalreisevertrag-infolge-der-corona-pandemie-191963.html Quelle: anwalt.de / DMM