Staat darf die Grundrechte einschränken

Nunmehr kommt es auch in Deutschland nahezu täglich zu weiteren Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Dennoch ist es nach Medizinern bzw. Virologen höchst wahrscheinlich, dass die Corona-Pandemie außer Kontrolle gerät, wie die Beispiele China, Italien und Spanien beweisen. Nachdem die Bundesregierung in fahrlässigster Weise von Mitte Januar bis Anfang März das Thema und die Gefahren durch Covid-19 heruntergespielt hatte und bis zum heutigen Tag zahllose mutmaßlich infizierte chinesische Staatsbürger ins Land herein lässt, erlassen die Bundesländer nunmehr drastische Verordnungen. Der Katastrophenfall wurde bereits ausgerufen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die erstmalige Anwendung der Notstandsgesetze ausgerufen wird.

Bundesregierung und Länder haben sich auf drastische Maßnahmen zur Eindämmung geeinigt. Soziale Kontakte sollen, nachdem viele Menschen dies nicht freiwillig tun, reduziert werden. Die Bundesländer machen deshalb Gebrauch von § 32 Infektionsschutzgesetz und erlassen entsprechende Verordnungen.

Dieser ermöglicht die Einschränkung folgender Grundrechte:
•    Der Freiheit der Person aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz
•    Der Freizügigkeit aus Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz
•    Der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz
•    Der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz
•    Des Brief- und Postgeheimnisses aus Artikel 10 Grundgesetz

Vereinbart wurden insbesondere folgende Maßnahmen:
•    Supermärkte und andere Geschäfte, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, sollen geöffnet bleiben. Es gibt zudem Ausnahmen vom Sonntagsverkaufsverbot.
•    Die Öffnungszeiten von Restaurants und Gaststätten werden eingeschränkt.
•    Nicht versorgungsrelevante Geschäfte und Einrichtungen wie Diskotheken, Theater oder Freizeitparks müssen schließen.

Schulen und andere Einrichtungen haben bereits geschlossen. Alten- und Pflegeheime dürfen aufgrund der hohen Gesundheitsrisiken keine Besucher mehr zulassen. Daneben gelten zahlreiche weitere Einschränkungen.
Über die Einzelheiten der jeweils aktuell geltenden Einschränkungen informieren insbesondere die Websites der Bundesländer. Diese sind Informationen in sozialen Netzwerken vorzuziehen.

U.a. gelten ab dem 18. März 2020 in den Bundesländern folgende neue Einschränkungen:
•    In Berlin dürfen Gaststätten nur noch von 6 bis 18 Uhr öffnen. Voraussetzung ist allerdings ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen. Rauchergaststätten müssen schließen.
•    Touristen dürfen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr betreten. Sich dort aufhaltende Touristen müssen Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern verlassen. Gastronomische Betriebe müssen schließen.

Möglichkeiten im Katastrophenfall. Bayern hat am 16. März 2020 den Katastrophenfall ausgerufen. Am folgenden Tag hat ihn auch die Katastrophenschutzbehörde der Stadt Halle an der Saale zusätzlich zur Verordnung es Landes Sachsen-Anhalts festgestellt. Auslöser war ein starker Anstieg der Infektionen, darunter die einer Mitarbeiterin des Martha-Maria-Krankenhauses in Halle-Dölau. Die Station wurde daraufhin unter Quarantäne gestellt. In Halle sollen zudem Schutzausrüstungen und Blutkonserven nicht ausreichend vorhanden sein.
Voraussetzung für einen Katastrophenfall ist im Grunde eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der lebenswichtigen Versorgung einer Vielzahl von Personen, die die Behörden mit den üblichen Mitteln voraussichtlich nicht mehr beherrschen. Der Katastrophenfall ermöglicht die Anwendung der Landeskatastrophenschutzgesetze. Verfügbare Kräfte und Mittel lassen sich dadurch einfacher koordinieren.

Zu den möglichen Einschränkungen zählen Verbote das Katastrophengebiet zu betreten – kurz Sperrgebiete ausweisen. Außerdem können Personen zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verpflichtet werden.

Katastrophenschutzgesetze können zudem weitere Grundrechte einschränken. In Bayern gilt das etwa für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Nationaler Notstand in Deutschland. Noch nie wurden die Notstandsgesetze seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1968 angewendet. Pandemien gelten als Naturkatastrophen und insofern als innerer Notstand, der dies ermöglicht. Verfassungsrechtliche Grundlage für Maßnahmen sind Art. 35 Grundgesetz, Art. 87a Grundgesetz und Art. 91 Grundgesetz. Sie ermöglichen insbesondere:
•    Den Austausch von Polizeikräften zwischen den Ländern
•    Das Erteilen von Weisungen an die Polizei und die Landesregierungen durch die Bundesregierung
•    Den Einsatz der Bundeswehr zur Unterstützung im Inland zum Schutze ziviler Objekte und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen

Sie unterscheiden sich von den Möglichkeiten bei einem äußeren Notstand, den insbesondere ein bewaffneter Angriff darstellt. Für diesen gilt insbesondere Art. 115a Grundgesetz. Die Kriegsgefahr war schließlich Anlass für die aus Zeiten des Kalten Krieges stammenden Notstandsgesetze. Somit steht ein innerer Notstand nicht im Zentrum der Notstandsgesetze.
Einen Notstandsparagrafen wie in der Weimarer Verfassung, der der Regierung weitreichende Einschränkungen ermöglichte, gibt es aufgrund der Erfahrungen in der deutschen Geschichte mit dem daraus folgenden Machtmissbrauch nicht. Die Notstandsregeln verteilen sich stattdessen auf verschiedene Bestimmungen. Auch Bundestag und Bundesrat bleiben deshalb an Entscheidungen beteiligt. Die Bundesregierung kann aufgrund der Notstandsgesetze nicht alleine handeln. Quelle: www.anwalt.de / GUE / DMM