Strafbefehle müssen übersetzt werden

Strafbefehle, die nicht in die Sprache des Empfängers übersetzt wurden, sind ungültig. Denn dabei handelt es sich um sogenannte wichtige Unterlagen im Sinne einer einschlägigen EU-Richtlinie. Das hat der Europäische Gerichtshof im Falle eines niederländischen Autofahrers entschieden, gegen den ein deutscher Strafbefehl vorlag.

Der Niederländer wurde wegen Unfallflucht unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Schreiben war allerdings in deutscher Sprache und nur die Rechtsbehelfsbelehrung war in der Muttersprache des Mannes verfasst. Sein Anwalt widersprach dem Strafbefehl, allerdings in niederländischer Sprache. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Rechtsanwalts. Dieser habe die Widerspruchsfrist verstreichen lassen, weil sein Widerspruch nicht in deutscher Sprache verfasst worden war. Dagegen legte der Autofahrer vor dem Landgericht Aachen Beschwerde ein, das wiederum den Europäischen Gerichtshof anrief. Dieser stellte sich nun auf die Seite des Autofahrers.

Ein Strafbefehl zur Sanktionierung minder schwerer Straftaten stelle eine sogenannte wichtige Unterlage im Sinne der EU-Richtlinie 2010/64 dar. „Genauso wie eine Anklageschrift oder ein Urteil, die eine freiheitsentziehende Maßnahme anordnen, muss also auch ein Strafbefehl in einer verständlichen Sprache übermittelt werden“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr. Eine Person könne ihre Verteidigungsrechte nicht wirksam ausüben, wenn ein Strafbefehl nur in der Sprache des jeweiligen Verfahrens verfasst ist und die betroffene Person dieser Sprache nicht mächtig ist. Bei Strafbefehlen ohne eine jeweilige Übersetzung beginne die Rechtsmittelfrist somit nicht zu laufen, so der Europäische Gerichtshof. Somit würden diese niemals rechtskräftig. EuGH, Az.: C-278/16. Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM