Sturz in Fluggastbrücke - Anspruch auf Schadensersatz?

Am 21.11.2017 verhandelt der Bundesgerichtshof über einen Fall, ob eine Airline für den Sturz eines Reisenden in der Fluggastbrücke zu haften hat und ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss.

Der Kläger buchte für den 09.02.2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigevorgang in der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger hat Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend gemacht. 

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat angenommen, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens - MÜ). Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in betriebstypischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten.  

Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Klägers aber nicht realisiert. Der Einsteigevorgang (über die Fluggastbrücke) als solcher begründe keine solche Gefahr. Ebenso wenig stehe eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr in einem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren der Luftfahrt, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2014, Az.: 22 O 21/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015, Az.: I-18 U 124/14. Quelle: BGH / DMM