Teures Parken vor dem Supermarkt

Das Falschparken auf nicht öffentlichen Parkplätzen, z.B. von Supermärkten oder anderen Firmen, kann teuer werden. Private Kontrollfirmen, wie Park & Control, Parkräume AG oder Fairparken, sind für das sogenannte Parkraummanagement auf solchen Parkplätzen zuständig und verteilen in ganz Deutschland ihre „Strafen“.

Das ist zwar ärgerlich und teuer für die Autofahrer, jedoch sind diese Firmen im Grunde genommen dazu befugt. Supermarktparkplätze sind keine öffentlichen Flächen und somit privates Eigentum. Ihr Besitzer kann folglich eigene Regeln aufstellen, wie z. B. Autofahrer zum Hinterlegen einer Parkscheibe verpflichten oder Parkscheinautomaten anbringen. Außerdem kann er private Kontrolleure zur Überwachung des Parkplatzes engagieren.

Parkplatznutzer, die zwar auf einem Supermarktparkplatz ihr Auto abstellen, aber dort gar nicht einkaufen gehen, erhalten kein Bußgeld in Form eines Strafzettels, sondern eine Vertragsstrafe in Höhe von etwa 20 bis 30 Euro. Nur angemessene Vertragsstrafen sind rechtlich zulässig. Die genannten Beträge dürften sich noch im zulässigen Rahmen bewegen. Gerichte können jedoch im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis kommen. Die Vertragsstrafe fällt in der Regel deutlich höher aus als ein Bußgeld für vergleichbare Parkverstöße im öffentlichen Raum. Sie sollte unbedingt ernst genommen werden. Sie zu ignorieren, kann eine Mahnung und zusätzliche Kosten für Inkassogebühren oder wegen Verzugs nach sich ziehen.

Die Vertragsstrafe ist unter Umständen rechtlich anfechtbar. Sie muss durch Parkplatznutzung mit Kenntnis der dafür geltenden Bedingungen vereinbart worden sein. Dagegen vorgegangen werden kann dann, wenn beispielsweise die Nutzungsbedingungen auf einem Schild auf dem entsprechenden Parkplatz nicht gut zu erkennen bzw. verdeckt sind oder ein Hinweis darauf sogar vollständig fehlt. Darüber hinaus kann gegen die Vertragsstrafe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene Falschparker sollten ebenso stets darauf achten, ob auf dem Strafzettel die Parkzeit sowie das Datum korrekt eingetragen wurde. Ist das nicht der Fall, lohnt sich ein Vorgehen gegen die Vertragsstrafe.

Abgeschlepptes Auto auf Privatparkplatz – wer zahlt das? Wird ein unbefugt abgestelltes Auto abgeschleppt, müssen alle Maßnahmen, die dem Beseitigen direkt dienen, vonseiten des Falschparkers bezahlt werden. Das kann beispielsweise das Ausfindigmachen des Fahrzeughalters sein. Die Kosten für die Parkplatzüberwachung müssen hingegen nicht beglichen werden. Denn diese hat der Überwacher auch dann, wenn niemand falsch parkt. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011. (BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11)

Dieser Entscheidung des BGH ging der Fall einer Frau voraus, die ihr Auto unbefugt auf dem Parkplatz eines Supermarktes abstellte. Als sie vom Einkaufen zurückkehrte, war ihr Auto verschwunden – abgeschleppt von einem Unternehmen, das für die Parkplatzüberwachung verantwortlich war. Ihr Fahrzeug wurde anschließend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt, ohne dass sie davon wusste. Sie sollte 219,50 Euro zahlen. Sie wollte aber nur 150 Euro zahlen und forderte eine Entschädigung dafür, dass sie ihr Auto nicht nutzen konnte. Quelle: Juristische Redaktion www.anwalt.de / DMM