Umsetzungsfrist für Entsenderichtlinie verlängern

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) fordert die Bundesregierung auf, sich bei der EU dafür einzusetzen, die Frist für die Umsetzung der Entsenderichtlinie in das jeweilige nationale Recht mindestens bis in den Sommer 2021 zu verlängern. Die Frist läuft nach den bisherigen Planungen am 31. Juli 2020 ab.

„Die deutschen und die europäischen Unternehmen sowie ihre Belegschaften stehen durch die Corona-Krise vor existenziellen Herausforderungen. Das letzte, was wir in dieser Lage brauchen, sind weitere Regulierungen. Dazu gehört ganz besonders die Umsetzung der Entsenderichtlinie in deutsches Recht. Damit die Unternehmen nach der Corona-Krise die bestmöglichen Chancen für einen Neustart haben, darf die Arbeitnehmerfreizügigkeit auf dem Binnenmarkt nicht weiter eingeschränkt werden“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Die 2019 von der EU beschlossene Verschärfung der Entsenderichtlinie ist nach Einschätzung der vbw eine hohe protektionistische Hürde, mit der die Entfaltung des europäischen Arbeitsmarkts gehemmt wird. Die Kritik der vbw bezieht sich vor allem auf die grundsätzliche Vorgabe, dass bei Entsendungen von Mitarbeitern mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten das gesamte Arbeitsrecht des Gastlandes zur Anwendung kommen soll.

Dem vbw zufolge sind die Neuregelungen ordnungspolitisch falsch und vergrößern den bürokratischen Aufwand. Entsendungen werden insgesamt erschwert und verteuert. Absurd ist, dass mit diesen neuen Regelungen eine Mitarbeiterentsendung in viele Drittstaaten leichter durchgeführt werden kann als ein Einsatz innerhalb der Europäischen Union. Das steht in krassem Widerspruch zum Binnenmarktgedanken der EU.

Die vbw sieht in der uneingeschränkten Dienstleistungsfreiheit einen zentralen Baustein für das europaweite Wiederhochfahren der Wirtschaft nach Überwindung der Corona-Krise: Hier müsste es also Erleichterungen geben, keine zusätzlichen Hürden. Nach Brossardtr müssen nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt genau evaluiert werden. Gegebenenfalls muss der europäische Gesetzgeber nachjustieren. Quelle: vbw / DMM