Veranstalter haftet für Reisebüro

Tritt ein Reisebüro nur als Vermittler des Veranstalters auf und veruntreut dieses Reisebüro das Geld des Kunden, haftet der Reiseveranstalter dafür. Das macht ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden deutlich.

Im vorliegenden Fall ging es um im Reisebüro gebuchte Reisen nach Mexiko und Griechenland. Die späteren Kläger erhielten vom Reisebüro zwar eine Bestätigung und eine Kopie des Sicherungsscheins. Allerdings fehlte darauf der Hinweis, dass Gelder nur direkt an den Reiseveranstalter gezahlt werden sollten. Das Geld wurde an das Reisebüro überwiesen, dieses leitete es jedoch nicht an den Veranstalter weiter. Daraufhin forderte der Reiseveranstalter den Betrag in Höhe von 4.228 Euro mit zweifachem Mahnschreiben von den Kunden ein. Da keine Antwort kam, stornierte er die Reisen. Auf die anschließende Klage sprach das Gericht den Klägern die Zahlung von Schadenersatz über den gesamten Reisepreis zu. Denn in diesem Fall konnte das Reisebüro auf die Software des Veranstalters zugreifen, die Reisebestätigung und den Sicherungsschein ausstellen und fungierte demzufolge als dessen Vermittler. Deshalb hafte der Reiseveranstalter auch für das veruntreute Geld der Urlauber. Oberlandesgericht Dresden, Az.: 8 U 1974/13 / DMM