Wenn ein Nickerchen rechtliche Probleme macht...

Seit 2008 findet an jedem dritten Freitag im März der sogenannte World Sleep Day statt. Der Tag wurde vom Committee der World Association of Sleep Medicine (WASM) ins Leben gerufen, um auf die Notwendigkeit eines gesunden Schlafes hinzuweisen. Doch es gibt Situationen, in denen man lieber nicht den Schlaf der Gerechten schlafen sondern wach(sam) sein sollte.

Auch im Flugzeug muss man mit Lärmbelästigung durch Schnarcher rechnen. Foto: Brussels Airlines

Vom Nickerchen am Arbeitsplatz ist grundsätzlich abzuraten. Klar, bei Übermüdung oder Überarbeitung kann das mal passieren, jedoch müssen Sie dann mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen. Die Gerichte mussten sich dabei in der Vergangenheit schon mehrfach mit Kündigungen beschäftigen, die aufgrund eines Nickerchens währen der Arbeitszeit ausgesprochen wurden.

Sekundenschläfer überweist 222 Millionen Euro. 2012 schlief ein Bankangestellter ein, während er für einen Rentner 62,40 Euro überweisen sollte. Dabei machte er es sich für einige Sekunden auf der „2“-Taste bequem und tätigte so eine Überweisung über 222.222.222,22 Euro. Er wurde zwar nicht gefeuert, dafür aber seine Kollegin. Diese gab den Auftrag nämlich unbeanstandet frei. Daraufhin warf ihr die Bank vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistung vor – immerhin habe sie die Belege überhaupt nicht geprüft, der Fehler hätte ihr sonst auffallen müssen. Das Landesarbeitsgericht Hessen aber entschied zugunsten der Bankangestellten. Am Tag, als ihr der Fehler passierte, habe sie ein enormes Arbeitspensum zu erledigen gehabt. Über 600 Belege prüfte sie je in weniger als 1,5 Sekunden. Da könne ein solcher Fehler mal passieren. Eine Abmahnung sah das Gericht als gerechtfertigt an, eine fristlose Kündigung hingegen nicht (LAG Hessen, Az. Sa 1315/12).

Nickerchen auf Betriebstoilette rechtfertigt keine Kündigung. Auf der Betriebstoilette ein kurzes Schläfchen abzuhalten kann okay sein. Solange es mit gutem Grund und nur ein einziges Mal passiert. So urteilte jedenfalls das Landesarbeitsgericht Hamm. In besagtem Fall erwischte der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bei einem Kontrollgang durch das Haus einen langjährigen Mitarbeiter in einer abgeschlossenen Toilettenkabine – mit angezogener Hose. Der Mitarbeiter war also offensichtlich nicht für sein Geschäft auf die Toilette gegangen. Der indiskrete Geschäftsführer fotografierte diese Szene und weckte seinen Mitarbeiter durch lautes Türschlagen. Die fristlose Kündigung wegen Schlafens während der Arbeitszeit folgte sogleich. Der Arbeitnehmer, der seit 18 Jahren ohne Beanstandung im Unternehmen gearbeitet hatte, widersprach dem Vorwurf. Er hätte an diesem Tag Magenprobleme gehabt und hätte sich deswegen einige Minuten auf der Toilette aufgehalten. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah keinen eindeutigen Beweis für das Nickerchen auf der Toilette und stellte sich damit hinter den Mitarbeiter. Selbst wenn er kurz eingeschlafen wäre, wäre das nach jahrelanger guter Arbeit lediglich als geringfügiges Fehlverhalten zu werten und rechtfertige damit keine Kündigung. Der magengeplagte Arbeitnehmer bekam daraufhin eine Abfindung von seinem ehemaligen Chef (LAG Hamm, Az. 15 Sa 463/04).

Wiederholtes Einschlafen im Job führt zu Kündigung. Nicht ganz so glimpflich kam eine Arbeitnehmerin aus Cottbus davon. Diese schlief 2007 am Arbeitsplatz ein. Ihre Chefin verdächtigte sie außerdem, alkoholisiert gewesen zu sein und mahnte sie ab. Ein halbes Jahr später kam es zu einem sehr ähnlichen Vorfall, woraufhin die schlafende Arbeitnehmerin fristlos gekündigt wurde – erfolglos. Sie konnte vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsklage durchsetzen und wurde weiterbeschäftigt. Nur um ein Jahr darauf erneut am Arbeitsplatz einzuschlafen und sich dabei erwischen zu lassen. Vermutlich um einem angeordneten Alkoholtest zu entgehen oder aber um sich zu Hause auszuschlafen, verließ sie außerdem noch ihren Arbeitsplatz vor Ende der Arbeitszeit. Sie wurde erneut gekündigt und dieses Mal auch wirksam. Das Arbeitsgericht Cottbus bestätigte, dass bei Weiterbeschäftigung wohl erneute Pflichtverletzungen dieser Art zu erwarten wären und sieht die ordentliche Kündigung deswegen als gerechtfertigt an (AG Cottbus, Az. 6 Ca 652/09).
 
Andere Orte, an denen Sie lieber nicht schlafen sollten. Ein erholsamer Powernap, ein kurzes Nickerchen, eine verdiente Pause – das alles kann Ihnen niemand verwehren. Dennoch gibt es Orte und Situationen, in denen Sie lieber wach bleiben sollten. Nicht, dass Sie sonst auf der Strecke bleiben...

Flug verpennt – kein Schadensersatz. Im Herbst 2006 schlief ein Pauschalurlauber auf dem Weg in den Jemen am Flughafen in Dubai ein. Nicht verwunderlich bei 7 Stunden Aufenthalt und einigen alkoholischen Getränken, die er sich in der Wartezeit gegönnt hatte. Kurz vor Check-In für den Weiterflug wurde er von der Reiseleiterin geweckt, versicherte, dass er nachkommen würde und schlief direkt wieder ein. Das Flugzeug hob ohne ihn ab. Das Reiseunternehmen stellte ihm daraufhin 281 Euro für den verspäteten Weiterflug in Rechnung. Unerhört, dachte sich der Urlauber, zahlte nicht und musste deswegen vor Gericht. Im Prozess forderte er hingegen, dass der Reisepreis aufgrund der Unannehmlichkeiten um rund 1000 Euro gemindert würde – immerhin wurde er am Flughafen zurückgelassen. Vor dem Amtsgericht in München war er mit dieser Argumentation chancenlos. Die Reiseleiterin hätte ihre Pflicht getan, indem sie ihn geweckt hatte und man könne darüber hinaus nicht von ihr verlangen, dass sie jeden einzelnen Urlauber auch noch auf einer Liste am Check-In abhake. Mit anderen Worten: Der Mann sei selbst schuld, dass er seinen Flug verpasst hat (AG München, Az. 183 C 15864/07).

Rausch ausgeschlafen – mit Mofa zwischen den Beinen. Neben einem Bahngleis sollten Sie definitiv nicht einschlafen. Vor allem nicht mit einem Mofa zwischen den Beinen. Und erst recht nicht mit einem Alkoholwert von 2,5 Promille. So passiert ist es einem 18-Jährigen aus Kochel am See. Beunruhigte Fußgänger fanden ihn am Rande eines Feldwegs, der parallel zu Bahngleisen verläuft, und hielten ihn für einen verunglückten Mofafahrer. Er war nämlich nicht ansprechbar und hatte sein Mofa noch zwischen den Beinen. Als die Polizei eintraf, stellte sich heraus, dass der Mofafahrer nicht etwa schwer verunglückt war, sondern seelenruhig und schnarchend seinen Rausch ausschlief. Im Krankenhaus wurden ein Alkoholwert von 2,5 Promille sowie Cannabis-Rückstände im Blut festgestellt. Tatsächlich war der junge Mann erst ein paar Stunden zuvor schon von einer anderen Polizeistreife aufgegriffen worden. Mit knapp 2,3 Promille war er in Schlangenlinien mit dem Mofa auf dem Weg zu seinem Freund. Die Polizei ließ ihn laufen und der Mofafahrer tankte ordentlich nach. Das kostete ihn schließlich 600 Euro Geldstrafe und die Teilnahme an mehreren Suchtberatungsgesprächen bei der Caritas.

Schnarchen als Eigenbedarfsgrund. Ein Familienvater meldete 1998 bei seinem Mieter Eigenbedarf für seine Wohnung an. Der Grund dafür: Er schnarche so laut, dass seine Frau seit längerer Zeit auf dem Sofa schlafen müsste. Sie bräuchten daher dringend die große Wohnung, die aktuell vermietet sei, damit seine Frau ein eigenes Schlafzimmer bekomme. Der Mieter zog vor Gericht und verlor. Für das Amtsgericht Sinzig nämlich war es absolut nachvollziehbar, dass die Ehefrau aufgrund des chronischen Schnarchens ihres Mannes nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen könne und mittlerweile durch den erheblichen Schlafmangel gesundheitliche Probleme bekommen hätte. Insofern mussten die Mieter ausziehen. Die Ehefrau bekam endlich ein eigenes Zimmer und somit auch ihren wohlverdienten Schlaf (AG Sinzig, Az. 4 C 1096 -97).

Auch in der Business-Class wird geschnarcht. Auch wenn Sie die teure Business-Class buchen, schützt Sie das nicht vor schnarchenden Sitznachbarn – egal wie teuer Ihr Flug war. Das Amtsgericht in Frankfurt entschied im Jahr 2001 gegen Fluggäste, die den Aufpreis für die teure Business-Class erstattet bekommen wollten. Der Grund: Ein Mitreisender schnarchte so laut. Lärmbelästigung! Und das bei dem teuren Flug! Die Kläger waren chancenlos vor Gericht. Das urteilte nämlich: „Schnarchen ist klassenunabhängig, es soll auch bei Passagieren der Business-Class vorkommen“. Es gab also kein Geld zurück (AG Frankfurt, Az. 31 C 842/01-83). Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM