Wissenswertes zur Rettungsgasse

Eine Rettungsgasse kann im Notfall Leben retten. Doch wie wird sie richtig gebildet, welche Strafen drohen bei Behinderung der Rettungsdienste und was gilt im Ausland?

Die Rettungsgasse wird auch in der Straßenverkehrsordnung als „freie Gasse“ bezeichnet und findet ihre Grundlage in § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung. Eine solche Rettungsgasse ist außerhalb geschlossener Ortschaften immer dann zu bilden, wenn mindestens eine zweispurige Straße, deren Fahrtstreifen in eine Richtung führen vorhanden ist und der Verkehrsfluss sich mindestens auf Schrittgeschwindigkeit reduziert oder ganz zum Erliegen gekommen ist, somit nicht erst, wenn Einsatzfahrzeuge im Anmarsch sind.  

Insoweit ist eine Rettungsgasse nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf deren Zu- und Abfahrten sowie auf allen anderen Bundes- und Landstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung zu bilden. Die Annahme, dass eine gebildete Rettungsgasse nach Durchfahrt der Einsatzfahrzeuge aufgelöst werden kann, ist falsch. Die Rettungsgasse bleibt so lange gebildet, bis der Verkehr seine Geschwindigkeit wieder deutlich über der Schrittgeschwindigkeit gefunden hat.  

Rettungsgasse bilden: So geht es richtig. Wenn Sie sich mit ihrem Fahrzeug einem Stau und damit einer gebildeten Rettungsgasse annähern, dürfen Sie zur eigenen Absicherung sowie für die Sensibilisierung des nachfolgenden Verkehrs, den Warnblinker einschalten. Grundsätzlich wird die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und der unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrspur für eine Richtung eine freie Gasse gebildet.

Für eine dreispurige Fahrbahn gilt, dass sich der Verkehr auf der linken Fahrspur, nach links orientiert und die Fahrzeuge, die sich auf der mittleren und auf der rechten Fahrspur bewegen, beide nach rechts orientieren. Bei zwei Fahrspuren sollen sich die Fahrzeuge der linken Spur, soweit links wie möglich orientieren, die Fahrzeuge auf der rechten Fahrspur orientieren sich zur rechten Fahrbahnseite. Ein vorhandener Standstreifen soll trotz gebildeter Rettungsgasse frei bleiben, darf aber bei mangelndem Platz und im Notfall befahren werden. Innerhalb von Baustellen soll möglichst weit links bzw. rechts gefahren werden.

Für Motorräder gilt die gleiche Regelung wie für Kraftfahrzeuge, sodass diese innerhalb der Rettungsgasse keine anderen Kraftfahrzeuge überholen sollen.

Geldbußen und Strafen bei Nichtbildung einer Rettungsgasse. Das Nichtbilden einer Rettungsgasse bei einem Unfall stellt eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit dar und kostet mindestens 200 Euro. Kam man bis 2017 noch glimpflich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro davon, wenn man die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse missachtete, wurde das Bußgeld ab November 2017 deutlich angehoben und die Strafen wurden verschärft:  

  •     nicht gebildete Rettungsgasse: 200 € Bußgeld, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  •     mit Behinderung von Einsatzkräften: 240 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  •     mit Gefährdung: 280 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  •     mit Sachbeschädigung: 320 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

Auch aus strafrechtlicher Sicht könnte man belangt werden: Entweder nach § 323 c Abs. 2 StGB (Behinderung von hilfeleistenden Personen) oder nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), wenn beispielsweise eine Rettungsgasse absichtlich blockiert wird.

Befahren der Rettungsgasse: Diese Sanktionen drohen. Seit der Einführung des neuen Bußgeldkatalogs am 09.11.2021 zieht das unberechtigte Befahren der Rettungsgasse diese Folgen nach sich:

  •     unberechtigtes Befahren einer Rettungsgasse: 240 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  •     mit Behinderung: 280 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  •     mit Gefährdung: 300 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  •     mit Sachbeschädigung: 320 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot

Sollte es in der Rettungsgasse zu einem Unfall kommen, z. B. zu einer Kollision mit einem ausscherenden Fahrzeug, ist meist der unvorsichtig Ausweichende haftbar. Kann man dies nicht sicher feststellen, wird die Mitschuld oft hälftig geteilt. Einsatzfahrzeuge werden hingegen eher selten in Mithaftung genommen. Hier prüft im Falle eines Unfalls die Kfz-Haftpflichtversicherung des Einsatzfahrzeugs, ob und – falls ja – wie sich die Haftung auf die Unfallbeteiligten aufteilt.

Wer darf die Rettungsgasse benutzen? Gemäß § 11 Abs. 2 StVO dürfen ausschließlich folgende Fahrzeuge die Rettungsgasse befahren:  

  •     Feuerwehr
  •     Polizeiwagen
  •     Krankenwagen und Arztfahrzeuge
  •     Abschleppfahrzeuge
  •     witterungsbedingt auch breitere Straßendienstfahrzeuge wie z.B. Schneepflüge

Für alle anderen Kraftfahrzeuge ist die Durchfahrt verboten!

In anderen EU-Ländern gelten folgende Regelungen hinsichtlich der Bildung einer Rettungsgasse:  

Ähnliche Regelungen wie in Deutschland. In Österreich besteht gemäß der österreichischen StVO ebenfalls die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden, sobald der Verkehr auf Autobahnen oder Schnellstraßen mit mindestens zwei Fahrspuren ins Stocken gerät. Dabei wird die Rettungsgasse wie in Deutschland zwischen dem linken und den übrigen Fahrspuren gebildet. Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 726 Euro. Werden Rettungskräfte durch das eigene Verhalten gar behindert, können bis zu 2180 Euro fällig sein. Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse gibt es auch in Belgien, der Schweiz, Tschechien, Polen und in Luxemburg. Wer keine Rettungsgasse bildet, muss beispielsweise in Luxemburg mit einem Bußgeld in Höhe von 145 Euro rechnen. In der Schweiz droht ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet 96 Euro.

Keine gesetzlichen Regelungen. In Frankreich oder Spanien gibt es demgegenüber keine solche gesetzliche Regelung. Autofahrer haben jedoch die Pflicht, Einsatzfahrzeuge passieren zu lassen. Auch in Italien und den Niederlanden gibt es keine speziellen Vorgaben. Quelle: RAe Christian Fuhrmann und Florian Schmitt, www.anwalt.de / DMM