Wann die Fahrt zur Arbeit Arbeitszeit ist

Die Fahrt zur Arbeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber beispielsweise vorschreibt, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um dort bereits zu arbeiten oder bei Außendienstmitarbeitern. Ferner spielt bei der Frage, wann die Fahrtzeit als Arbeitszeit zu werten ist, auch die Höhe der Vergütung eine wichtige Rolle.

Wann beginnt und endet die tägliche Arbeitszeit? Gemäß dem Arbeitszeitgesetz wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit als Arbeitszeit bezeichnet. Bei Arbeitnehmer mit einer festen Arbeitsstätte spricht man bei der Fahrzeit von Wegezeit. Bei der Wegezeit handelt es sich um die die tägliche An- und Abreise zur Arbeitsstätte. Die Wegzeit gilt nicht als Arbeitszeit. Grund hierfür ist, dass die Wegezeit keinen direkten Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit aufweist. Vielmehr handelt es sich hierbei um private Zeit des Arbeitnehmers.

Wann ist die Fahrzeit Arbeitszeit? Im Hinblick auf die Frage, wann die Fahrtzeit als Arbeitszeit gilt, hat das Bundesarbeitsgericht verschiedene Grundsätze entwickelt. Hier spielen insbesondere auch die Vorgaben des Arbeitgebers sowie die genutzten Fortbewegungsmittel (öffentliche Verkehrsmittel oder Pkw) eine Rolle.
Schreibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vor, dass diese öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen haben, damit diese während der Fahrt Arbeiten erledigen können, dann zählt die Fahrzeit zur Arbeitszeit. Entscheidet sich der Arbeitnehmer freiwillig dazu, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und während der Fahrtzeit bereits Arbeiten zu erledigen, dann zählt die Fahrtzeit nicht zur Arbeitszeit.

Die Bestimmung, wann es sich bei der Fahrtzeit um Arbeitszeit handelt, hängt daher von der konkreten Anordnung des Arbeitgebers ab. Sofern der Arbeitgeber auch keine Vorgaben dahingehend macht, dass während der Fahrt Arbeiten zu erledigen ist, gilt die Fahrtzeit immer als Ruhezeit.

Ist die Fahrzeit bei Dienstreisen Arbeitszeit? Der gleiche Grundsatz gilt bei Dienstreisen. Schreibt der Arbeitgeber vor, dass das Dienstreiseziel mit dem Pkw erreicht werden soll, so zählt die Fahrzeit für den Fahrer als Arbeitszeit, denn dieser muss sich ausschließlich auf den Verkehr konzentrieren. Wählt der Arbeitnehmer das Fortbewegungsmittel selbst, lässt sich bei Dienstreisen die Arbeitszeit nicht so leicht von der Arbeitszeit abgrenzen. Sofern keine arbeitsvertraglichen oder tariflichen Vereinbarungen vorliegen, ist die Fahrtzeit nur als Arbeitszeit anzusehen, wenn die Fahrten zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses gehören. Doch auch hier können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Abweichendes vereinbaren.

Wird der Arbeitsweg bezahlt? Neben der Frage, ob die Fahrtzeit zur Arbeitszeit gehört, kommt auch die Frage auf, wie diese Arbeitszeit denn überhaupt vergütet wird. Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zu bezahlen. Während einer Fahrt zu einem Kunden arbeitet der Arbeitnehmer jedoch nicht. Die Rechtsprechung hat bisher noch keine klaren Vorgaben gemacht, in welcher Höhe die Fahrzeit, welche als Arbeitszeit gilt, zu vergüten ist. Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Klauseln könnten in diesem Zusammenhang Klarheit schaffen.

Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Höhe der Vergütung nur eine Untergrenze gesetzt. Pro Fahrstunde muss in jedem Fall der Mindestlohn gezahlt werden. Dies sind 9,50 EUR brutto. Im Ergebnis muss der Arbeitgeber die Fahrzeit vergüten, wenn diese als Arbeitszeit angesehen wird. Er kann die Fahrtzeit jedoch wesentlich geringer bezahlen als die eigentliche Arbeitszeit.

Welche Ausnahmen und Besonderheiten gibt es? Auch für Außendienstmitarbeiter gilt eine Besonderheit im Hinblick auf die Fahrtzeit. Der EuGH hat entschieden, dass die Zeit, die der Außendienstmitarbeiter für die Fahrt zu Beginn und am Ende des Tages aufwendet, als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88EG anzusehen ist (Urteil vom 10.09.2015 - C 266/14). Die Fahrten des Arbeitnehmers zu einem Kundentermin zählt nach dieser Richtlinie zur Arbeitszeit, da diese notwendig sind, um die geschuldete Hauptleistung des Außendienstmitarbeiters zu erbringen. Quelle: www.anwalt.de, RA Rechtsanwalt Jan Frederik Strasmann LL. M. / DMM