Angedrohte Kündigung

Im Fall einer Kündigung übernimmt die Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten des Anwalts und der Kündigungsschutzklage. Was aber, wenn der Arbeitgeber die Kündigung androht und man deshalb Beratungsbedarf durch einen Anwalt hat? Sind diese Kosten auch durch die Rechtsschutz abgedeckt?

Es kommt vor, dass Arbeitgeber offen mit der Kündigung drohen, etwa mit dem Worten: „Wenn du die Dienstreise nicht unternimmst, werfe ich dich raus!“ Öfter sind aber Fälle, in denen der Arbeitnehmer vor die Wahl gestellt wird: „Entweder Sie stimmen diesem Aufhebungsvertrag zu, oder wir werden den Vorfall vor drei Wochen neu bewerten und Ihnen deshalb wahrscheinlich kündigen.“

Gleich, in welchem Zusammenhang der Arbeitgeber mit der Kündigung droht: Man sollte die weitere Vorgehensweise möglichst schnell mit einem Arbeitsrechtler besprechen, am besten mit einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht. Beratung und anwaltliche Schreiben kosten aber Geld, für die man einen Rechtsschutz eigentlich abgeschlossen hat. Allerdings verweigern Versicherungen ab und an die Deckungszusage mit dem Argument: Es liege keine Kündigung vor.

Das ist falsch! Die Rechtsschutz muss die Kosten auch im Fall einer angedrohten Kündigung übernehmen. Denn: Der Arbeitgeber begeht mit der angedrohten Kündigung, mit der er wahrscheinlich Arbeitnehmerrechte verletzen würde, einen Rechtspflichtenverstoß. Zwar muss die Kündigung rechtlich angreifbar sein. Genau das ist aber sehr oft der Fall, weil die angedrohten Kündigungen meist gegen Formvorschriften verstoßen oder gegen das Kündigungsschutzgesetz.

Daher: In den meisten Fällen übernimmt die Rechtsschutz die Kosten sofort. Falls nicht, genügt meist ein anwaltliches Schreiben, das erklärt, warum die Kündigung gegen geltendes Arbeitsrecht verstößt und eine Klage – wie so oft – gute Aussichten auf Erfolg hat. Quelle: www.anwalt.de > Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck