Gekündigt wegen Cornona?

In Zeiten der Corona-Krise steigt auch beim einen oder anderen Beschäftigten, der für sein Unternehmen oft auf Geschäftsreisen gehen muss, die Angst, seinen Arbeitsplatz aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers zu verlieren. Solche Probleme, insbesondere finanzielle, gaben zurzeit hunderttausende von Firmen. Grundsätzlich ist bei einer infolge der Krise begründeten Kündigung auch dann das in Deutschland geltende Arbeitsrecht anzuwenden und Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und die Sozialauswahl zu berücksichtigen. I.d.R. kommt nur eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.

Nicht nur, dass Restaurants, Geschäfte und Bars zurzeit schließen müssen, auch große Konzerne, Beispiele aus der Automobilindustrie sind bekannt, haben ihre Produktion aufgrund der Corona-Krise vorerst eingestellt. Daraus folgt, dass auch viele Beschäftigte um ihre Arbeitsplätze bangen müssen, wenn der Arbeitgeber keine Kurzarbeit in seinem Unternehmen einführt.

Nachfolgend, ob ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann und ob eine Kündigung aufgrund Corona rechtlich wirksam ist. Grundsätzlich müssen auch bei einer Kündigung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Regelungen des Arbeitsrechts eingehalten werden. Demnach müssen Kündigungsfristen, der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und die Sozialauswahl berücksichtigt werden.

Grundsätzlich richtet sich die Wirksamkeit einer Kündigung danach, ob das Kündigungsschutzgesetz greift oder nicht. Dieses ist jedoch erst dann anzuwenden, wenn man mindestens sechs Monate in einem Betrieb arbeitet bzw. diesem angehört und es sich dabei nicht um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt. Ein Kleinbetrieb ist dann gegeben, wenn nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Wann kann man mit Bezug zum Corona-Virus kündigen? Unter bestimmten Umständen kann eine aufgrund des Corona-Virus ausgesprochene Kündigung berechtigt sein. Dabei handelt es sich um folgende Situationen:
1.    Betriebsbedingte Kündigung – die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens bricht aufgrund der Corona-Krise ein und der Betrieb muss zur Aufrechterhaltung eingestellt oder verkleinert werden.
2.    Verhaltensbedingte Kündigung – Arbeitnehmer verweigert selbst die Arbeit oder handelt fahrlässig, indem er trotz Infektion zur Arbeit kommt.
3.    Personenbedingte Kündigung – wenn aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus eine alsbaldige Rückkehr bzw. Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht zu erwarten ist.

Betriebsbedingte Kündigung. Allein ein Umsatzeinbruch reicht nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen zu können. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt und nicht mehr benötigt wird. Davon kann bei einem Umsatzeinbruch, der meist in Fällen einer Krise nur vorübergehend ist, nicht ausgegangen werden.
Wenn die Auftragslage allerdings dauerhaft über einige Monate schlecht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann, stellt sich die Rechtslage anders dar. In diesen Fällen kann eine betriebsbedingte Kündigung wirksam sein. In Fällen des Corona-Virus ist dies jedoch bislang zu bezweifeln, da hier bislang nur von vorübergehenden Folgen der tödlichen Pandemie auszugehen ist.

Hinzukommt, dass eine Kündigung immer das letzte Mittel sein soll. Demnach muss der Arbeitgeber versuchen, durch andere Mittel den Arbeitsplatz aufrecht zu erhalten. So kann er beispielsweise durch Kurzarbeit, Überstundenabbau oder Reduzierung der Arbeitszeit den Arbeitsplatz zumindest erhalten, jedoch in reduzierter Form.
Auch bei einem möglichen Fall der betriebsbedingten Kündigung müssen folgende Punkte eingehalten werden:
•    Der Betroffene kann an keiner anderen Stelle im Betrieb eingesetzt werden.
•    Es muss eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt werden.

Das bedeutet, dass zunächst die Mitarbeiter entlassen werden müssen, die weniger schutzbedürftig sind. Meistens wird dort auf Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt.
Kleinbetrieb oder Probezeit. Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, also um einen Betrieb, in dem nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch, wenn man weniger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt ist, ist das KSchG nicht anwendbar. In diesen Fällen sind Kündigungen ohne Weiteres möglich, allerdings darf auch hier nicht willkürlich gehandelt werden.

Personenbedingte Kündigung. Personenbedingt ist eine Kündigung, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil er sich entweder mit dem Virus infiziert hat oder er sich in Quarantäne begeben muss. Es ist davon auszugehen, dass Kündigungen mit dieser Begründung unwirksam sind. Der Arbeitnehmer kann zwar seine Arbeit nicht leisten und der Grund liegt auch in seiner Person. Allerdings ist die Abwesenheit zum einen unverschuldet und zum anderen – auch bei einer vorliegenden Infektion – nur für einen begrenzten Zeitraum. Eine personenbedingte Kündigung aus diesem Grund wird daher i.d.R. nicht wirksam sein.

Wenn jedoch ein Mitarbeiter mit dem Virus infiziert wurde und trotz Meldepflicht zur Arbeit kommt, ohne auf seine Erkrankung hinzuweisen, kann eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer seine Kollegen und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens wissentlich gefährdet. Hiermit würde der Arbeitnehmer schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Aber auch dafür bedarf es einer Wiederholungsgefahr, sodass eher mit einer Abmahnung zu rechnen ist, was allerdings ziemlich irre klingt.

Kündigung wegen Quarantäne. Wer sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne begeben muss, kann oft nicht arbeiten, es sei denn Home-Office ist möglich, und das ist heute fast immer möglich. Doch auch hier ist eine Kündigung nicht ohne weiteres möglich, da die Ausfallzeit höchstens 14 Tage beträgt. Auch scheitert eine personenbedingte Kündigung daran, dass mit einem erneuten Ausfall dieser Art nicht zu rechnen ist, was aber im Widerspruch zu Aussagen von Medizinern und Virologen steht; die nämlich wissen bis heute nicht, ob man sich nicht ein weiteres Mal infizieren kann. 

Kündigung wegen Infektion mit Coronavirus. Auch wenn der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem gefährlichen Virus infiziert und daher krank ist, ist keine Kündigung zu befürchten. Auch hier dauert die Krankheitszeit mutmaßlich 14 Tage (sie kann laut Wissenschaft aber auch viel länger anhalten!) und rechtfertigt keine personenbedingte Kündigung.
Aufhebungsvertrag. Man kann auch einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber vereinbaren. Dabei ist ebenfalls zu beachten, ob der Kündigungsschutz greift. Sollte dies der Fall sein, sollte der Aufhebungsvertrag geprüft werden, bevor dieser unterzeichnet wird.

Was tun gegen eine Kündigung? Gegen eine Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Dabei ist zu beachten, dass die Frist von drei Wochen unbedingt eingehalten wird, da sonst die Kündigung irreversibel wirksam wird. Gegen eine Kündigung wegen Corona kann man sich wehren. Allerdings bestehen Ausnahmen, z.B. wenn man erst kurze Zeit in dem Betrieb ist oder in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist. Quelle: www.anwalt.de - MAM / DMM