Germania erleidet Schriffbruch vor Schweizer Handelsgericht

Die Germania Flug AG hatte mit ihrer Klage gegen das Schweizer Reiseunternehmen Hotelplan Suisse vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich kein Glück. Die Klage wurde abgewiesen. Germania wollte vom Reiseverantalter 85 Mio. CHF haben, weil sich die Airline zu Unrecht gekündigt fühlte.

Germania und der Reiseveranstalter hatten Verträge über die Durchführung von 518 Charterflügen geschlossen. Doch kurz nach der Aufnahme des Flugbetriebs kündigte Hotelplan im August 2015 die Verträge außerordentlich. Hotelplan begründete den Schritt damit, dass die beauftragte Fluggesellschaft 48 Flüge nicht durchgeführt habe. Der Reiseveranstalter sorgte jeweils selbst für Ersatz und beauftragte eine andere Fluggesellschaft. Der Auftraggeber verwies auf eine Klausel im Vertrag, die den Ausstieg erlaubt, wenn eine bestimmte Anzahl Flüge nicht stattgefunden hat.

Aus Sicht der Fluggesellschaft aber hat Hotelplan die Verträge unrechtmäßig gekündigt. Germania widersprach dem Auftraggeber, dass der ein Kündigungsrecht bei Nichtdurchführung einer bestimmten Anzahl von Flügen gehabt hätte. Es folgte eine Forderungsklage über 85 Mio. CHF.

Das Gericht verwarf in seinem Urteil (Az. HG150187-O) den Standpunkt der Fluggesellschaft. Begründung:

  1. Einerseits sei aufgrund der Ausführungen der Fluggesellschaft u.a. nicht klar, ob diese die Flüge zu bestimmten Uhrzeiten habe fliegen müssen und ob zu diesen Uhrzeiten tatsächlich keine passenden Slots zur Verfügung gestanden wären.
  2. Andererseits gelangte das Handelsgericht unter Zugrundelegung der Charterverträge zum Schluss, dass aufgrund der vertraglichen Abmachungen sämtliche Flüge – mit oder ohne Slots – durch die Fluggesellschaft zu erbringen gewesen wären. Da Germania bestimmte Flüge nicht geflogen hatte, erachtete das Handelsgericht die daraus folgende Kündigung des Schweizer Reiseveranstalters als zulässig und wies die Klage der Fluggesellschaft kosten- und entschädigungspflichtig ab (Gerichtsgebühr: 500.000 CHF, Parteientschädigung für den Reiseveranstalter: ebenfalls ½ Mio. CHF).

Für die ausgefallenen Flüge hatte Germania mehrere Erklärungen parat: Erstens sei sie vertraglich nicht zur Durchführung verpflichtet gewesen und zweitens habe sie in allen fraglichen Fällen nicht die zeitlich passenden Slots an den Flughäfen – darunter Zürich Kloten  – erhalten. Ferner führten die Anwälte Germanias an, dass ein „Slotvorbehalt“ vereinbart gewesen sei, folglich seien Flüge, für die es keinen Slot gab, auch nicht geschuldet gewesen. Im Vertrag sei festgehalten gewesen, dass der Schwellenwert bei 5 % der Flüge liege.

Die Auslassungen der Klägerin ließ der Richter nicht gelten. Denn Germania konnte nicht belegen, dass vertraglich festgelegt gewesen sein soll, dass die Flüge zu einer bestimmten Uhrzeit durchgeführt werden mussten und deshalb bestimmte Slots nötig waren. Zum anderen hatte Germania während des Verfahrens zu Protokoll gegeben, dass „irgendwelche Slots immer verfügbar“ und „im Vertrag Flugzeiten nicht erwähnt“ sind. Außerdem, so Germania weiter, hätten Anwälte von Hotelplan die Verträge überarbeitet und Germania die Neufassung unterschrieben – allerdings ohne zu bemerken, dass der „Slotvorbehalt“ in der neueren Fassung nicht mehr vorkam.

Also war die Fluggesellschaft auch verantwortlich dafür, dass sie Slots für die Flüge anfragen und finden musste, so das Züricher Handelsgericht. Germania selbst hatte zur Neufassung zu Protokoll gegeben, dass die Anwälte der Gegenseite „fast den gesamten Vertrag neu und vermeintlich besser formuliert hatten“. Gegen das Urteil des Handelsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde am Schweizer Bundesgericht erhoben werden. Und diesen Weg will Germania beschreiten. Der Carrier teilte mit, er nehme das Urteil des Handelsgerichts zur Kenntnis und werde Rechtsmittel einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Handelsgericht Zürich Az. HG150187-O / Travelnews.ch / DMM