Im Ausland wird nicht lange gefackelt

Tempo überschritten, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon am Ohr telefoniert oder falsch geparkt? Auch Geschäftsreisende sollten sich über die Verkehrsregeln im Ausland informieren. Und sinnfrei Rasen wie auf deutschen Autobahnen kann im Ausland böse ins Geld gehen, hinter Gitter führen oder man ist seinen Wagen los.

Die meisten europäischen Länder gehen deutlich härter gegen Verkehrssünder vor als Deutschland. Das reicht mitunter von hohen Geldbußen über Freiheitsentzug bis zur Beschlagnahme des Fahrzeugs. Hohe Bußgelder kassieren Norwegen, Schweden und Finnland, aber auch die Niederlande, Schweiz und Italien. Wer 20 km/h zu schnell fährt, riskiert in Norwegen ein Bußgeld von mindestens 480 Euro. In Schweden sind es 230 Euro, in Finnland 200 Euro, in Italien 175 Euro, in den Niederlanden 170 Euro und in der Schweiz 160 Euro. In Deutschland muss man dafür lächerliche 35 Euro berappen.

Was aber passiert, wenn die Auslandsreise vorbei ist und Wochen später ein Knöllchen aus dem Ausland kommt? Muss man diese Bußgelder begleichen? Und wie sieht es mit nachträglichen Mautforderungen aus?

Mit der Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) aus dem Jahr 2010 und der EU-Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ aus 2013 ist geregelt, dass Bußgelder aus einem anderen EU-Staat in Deutschland durch das Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. Ausnahme ist Irland, das das Abkommen noch nicht umgesetzt hat. Die Bußgeldbescheide inklusive Verfahrenskosten müssen dabei eine Bagatellgrenze von 70 Euro überschreiten.

Österreich ist hier eine Ausnahme: Mit dem Alpennachbarn wurde ein gesondertes Abkommen vereinbart, das die Bagatellgrenze auf 25 Euro senkt. Bußgelder aus einem Nicht-EU-Land sowie aus Irland können offiziell nicht in Deutschland vollstreckt werden.

Aber Vorsicht: Oft werden Bußgelder inklusive angefallener Mahngebühren bei einer erneuten Einreise in das entsprechende Land eingefordert. Dies gilt auch für Strafzettel inklusive Verfahrenskosten unter 70 Euro.

Punkte in Flensburg gibt es für Verstöße im Ausland nicht, auch Fahrverbote sind nur im betreffenden Land gültig, nicht in Deutschland.

Bußgeldbescheide aus dem Ausland müssen verständlich formuliert sein und eine Rechtsbelehrung enthalten. Zumindest die Kernaussagen sollten ins Deutsche übersetzt sein. Ist dies nicht der Fall, können sich deutsche Verkehrssünder gegen die Vollstreckung wehren. Sinnvoll ist es, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, wenn man meint, dass der Bescheid fehlerhaft oder überzogen ist. Das bringt aber nur etwas, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Ansonsten kostet der Anwalt i.d.R. mehr als der Spaß wert ist. Auch bei Bußgeldforderungen von privaten Inkassobüros sollten sich Betroffene Rechtsbeistand holen.

Wird von einem Einspruch abgesehen, sollten Betroffene die Geldbuße so schnell wie möglich begleichen. Einige Länder winken mit Rabatten bis 50 %, wenn das Knöllchen zeitnah bezahlt wird. Dies gilt etwa in Frankreich, Italien, Slowenien oder Spanien.

Auch Mautforderungen können nachträglich eingetrieben werden. Wer in Österreich ohne gültige Vignette erwischt wird, muss eine Ersatzmaut zahlen, die ein Vielfaches des Normaltarifs beträgt. Bei Nichtbezahlen wird diese in ein Bußgeld umgewandelt, das entsprechend des EU-Abkommens eingetrieben werden kann.
Mautforderungen, insbesondere aus Italien, stellen i.d.R. keine Bußgelder dar und können in Deutschland daher nur auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden.

Diese Außenstände werden sehr oft von Inkassobüros eingefordert. Die Verjährungsfrist beträgt dabei in Italien zehn Jahre. Die Juristen des ADAC raten, bei moderaten Aufschlägen lieber zu zahlen und auf keinen Fall die Schreiben einfach zu ignorieren. Bei Bedenken empfehlen die Verkehrsklubs, sich anwaltlich beraten zu lassen.  Quelle: ADAC / DMM