Keine Kündigung trotz privater Dienstwagenfahrt

Fährt man mit dem Dienstwagen zur Arbeit, kann einem nicht fristlos gekündigt werden, wenn man auch zu Hause arbeitet. Voraussetzung ist, dass man seine Fahrten dokumentiert und nicht entgegen konkreter Anweisungen handelt. So urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Eine Firma hatte einem schwerbehinderten Mitarbeiter aus dem Marketing ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt. Seine Geschäftsreisen und andere betriebliche Fahrten sollte er dokumentieren, erhielt sonst aber keine weiteren Anweisungen. Er nutzte das Fahrzeug allerdings auch für seinen Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte. Dies nahm die Firma aber zum Anlass und kündigte dem Mitarbeiter fristlos wegen dem privat zweckentfremdeten Dienstwagen.

Doch der wehrte sich dagegen. Er habe den Dienstwagen nur genutzt, wenn es sich um Firmenangelegenheiten gehandelt hätte. So hätte er seine Arbeit öfter mit nach Hause genommen oder am nächsten Tag sehr früh zu einer Geschäftsreise aufbrechen müssen. Wegen seiner Behinderung brauchte er das Fahrzeug auch dazu, die Arbeitsmaterialien mit dem Auto nach Hause zu nehmen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab ihm recht. Eine fristlose Kündigung sei hier nicht angebracht. Seiner Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, kam der Mann nach. Auch weil er keine besondere Einweisung erhalten hatte und die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens, erklärte das Gericht. "Erst wenn ein Fehlverhalten des Angestellten es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, ihn weiter zu beschäftigen, ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig", weiß Rechtsanwältin Andrea Brümmer. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 2 Sa 152/14. Quelle: Deutsche Anwaltshotline / DMM