Über 50 °C im Flugzeug sind kein Grund für Schmerzensgeld

Defekte Klimaanlagen in Flugzeugen können schon mal vorkommen. Und so wurde es denn auf einem Flug von Italien nach Frankfurt/M. ziemlich heiß in der Maschine. Eine Familie wollte wegen des äußerst unkomfortablen Flugs Schmerzensgeld. Die Sache wurde am Landgericht Frankfurt/M. verhandelt.

Eine dreiköpfige Familie hatte einen Flug vom süditalienischen Brindisi nach Frankfurt/M. gebucht. Die geplante Abflugzeit war 10.55 Uhr. Die Familie kam wegen einer Verspätung erst um 14.11 Uhr an Bord. Da die Klimaanlage nicht angeschaltet war, war es in der Kabine sehr heiß. Das kleine Mädchen der Familie bekam Wasser zu trinken, die Eltern nicht. Um 14.56 Uhr teilte der Pilot mit, man werde eine Viertelstunde später starten.
Einige Passagiere konnten die Hitze im Flugzeug nicht ertragen, die Crew weigerte sich aber, wenigstens die Türen zu öffnen. Nachdem einige Fluggäste deshalb die Polizei informiert hatten, kehrte das Flugzeug zum Terminal zurück. Dort durften die Passagiere aussteigen, und man teilte ihnen mit, dass die Klimaanlage nicht funktioniere. Die Airline stellte den Fluggästen frei, trotzdem mitzufliegen, der Abflug wurde für 16.30 Uhr angekündigt. Die Familie beschloss, den Flug nach Hause zu nehmen. Im Flieger war es aber immer noch unerträglich heiß. Die Maschine startete schließlich um 17.20 Uhr und landete mit mehr als sechs Stunden Verspätung um 19.22 Uhr in Frankfurt.

Die Airline zahlte jedem Familienmitglied 250 Euro Entschädigung wegen der Verspätung. Die Familie verlangte aber zusätzlich Schmerzensgeld von 650 Euro pro Person. Sie argumentierte, im Flugzeug sei es über 50 °C heiß und die Atemluft sei zudem schlecht gewesen

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Dabei stellte die zuständige Reiserechtskammer nicht in Frage, dass die Kläger durch die Hitze im Flugzeug erheblich beeinträchtigt waren. Ein Schmerzensgeld setze aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Eine Gefährdung reiche nicht aus. Das Gericht führte aus, dass die Kläger nicht beweisen konnten, dass sie eine Gesundheitsverletzung durch Kreislaufprobleme oder Kopfschmerzen erlitten hätten.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Freiheitsentzugs sah das Gericht ebenfalls nicht. Das scheitere schon daran, dass die Kläger erklärt hätten, gar nicht aussteigen, sondern mitfliegen zu wollen. Sie seien nach der Rückkehr zum Terminal wieder in das Flugzeug eingestiegen. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 5.5.2022, Az.: 2-24 S 16/20. Die Entscheidung ist rechtskräftig. / DMM